RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2006 Geschäftszahl2005/03/0107 RechtssatzWas die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung von Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internatonale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl III Nr 96/2001, betrifft, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den kundgemachten Änderungen der Anlagen A und B um Rechtsvorschriften (einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache) handelt, die auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung (Art 14 Abs 3 und Art 14 Abs 6 des Europäischen Übereinkommens über die internatonale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, welche die Grundlage für die Änderungen bilden, wurden als verfassungsändernd vom Nationalrat genehmigt) von internationalen Organen mit unmittelbarer Wirkung für Österreich erlassen wurden, und die somit für eine Kundmachung nach § 2 Abs 6 BGBlG 1996 in Betracht kamen. Im Hinblick auf den beschränkten Kreis von Personen, für die die Rechtsvorschrift von Interesse ist, nämlich die an der Beförderung von Gefahrgut Beteiligten, sowie auf den Umfang der Rechtsvorschriften bestehen auch beim Verwaltungsgerichtshof - der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt - keine Bedenken dahingehend, dass die Verordnung BGBl III Nr 96/2001 das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 6 BGBlG 1996 zu Unrecht angenommen hätte.Was die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung von Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internatonale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 96 aus 2001,, betrifft, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den kundgemachten Änderungen der Anlagen A und B um Rechtsvorschriften (einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache) handelt, die auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung (Artikel 14, Absatz 3 und Artikel 14, Absatz 6, des Europäischen Übereinkommens über die internatonale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, welche die Grundlage für die Änderungen bilden, wurden als verfassungsändernd vom Nationalrat genehmigt) von internationalen Organen mit unmittelbarer Wirkung für Österreich erlassen wurden, und die somit für eine Kundmachung nach Paragraph 2, Absatz 6, BGBlG 1996 in Betracht kamen. Im Hinblick auf den beschränkten Kreis von Personen, für die die Rechtsvorschrift von Interesse ist, nämlich die an der Beförderung von Gefahrgut Beteiligten, sowie auf den Umfang der Rechtsvorschriften bestehen auch beim Verwaltungsgerichtshof - der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt - keine Bedenken dahingehend, dass die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 96 aus 2001, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 6, BGBlG 1996 zu Unrecht angenommen hätte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2006:2005030107.X01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.