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{'item': '2005/03/0108'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2008 Geschäftszahl2005/03/0108 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/03/0214 E

  1. April 2003 RS 1 (Hier betreffend Verwaltungsübertretung des § 23 Abs 1 Z 7 iVm § 17 Abs 1 GütBefG 1995; hier an Stelle des letzten Satzes: Der angeführte Hinweis, der Fahrer des Fahrzeuges wäre von seinem Arbeitgeber über die Bestimmungen des GütbefG 1995 sowohl theoretisch als auch praktisch unterwiesen worden, reicht hiefür jedenfalls nicht aus.)(Hier betreffend Verwaltungsübertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, GütBefG 1995; hier an Stelle des letzten Satzes: Der angeführte Hinweis, der Fahrer des Fahrzeuges wäre von seinem Arbeitgeber über die Bestimmungen des GütbefG 1995 sowohl theoretisch als auch praktisch unterwiesen worden, reicht hiefür jedenfalls nicht aus.) StammrechtssatzDa es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (des § 23 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 10 und 11 GütbefG 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036).Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 10 und 11 GütbefG 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,) um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.