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{'item': '2005/03/0116'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2008 Geschäftszahl2005/03/0116 RechtssatzNach § 1 GütbefG gilt das GütbefG nicht nur für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen, sondern auch für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Gemäß § 2 Abs 1 leg cit darf eine solche gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern § 4 leg cit nichts anderes bestimmt. Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 leg cit ist für den Werkverkehr iSd § 10 leg cit eine Konzession nicht erforderlich, ferner bezieht sich die in § 6 Abs 2 leg cit normierte Sorgetragungspflicht des Unternehmens nicht bloß auf den konzessionierten gewerbsmäßigen Güterverkehr, schließlich erfasst § 6 Abs 4 leg cit ausdrücklich auch die Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs 3 leg cit für den konzessionsfreien Werkverkehr. Die Beschränkung des Begriffs "Mietfahrzeuge" bloß auf den Fall, dass diese einem "Konzessionsinhaber" zur Verfügung gestellt wurden, würde dazu führen, dass die im § 6 Abs 2 iVm Abs 4 leg cit statuierte Verpflichtung für den Unternehmer für den Bereich des (konzessionslosen) Werkverkehrs entgegen dem auch den Werkverkehr erfassenden Wortlaut des § 6 Abs 2 und 4 leg cit in ihrem systematischen Zusammenhang mit § 1 Abs 1, § 2 Abs 1 und § 4 Abs 1 Z 3 leg cit ins Leere ginge. Eine solche Zielsetzung kann aber schon mit der auf eine umfassende Regelung abzielenden (den konzessionsfreien Mietverkehr einschließenden) Geltungsbereichsbestimmung des § 1 leg cit nicht in Einklang gebracht werden. Von daher kann nicht gesagt werden, dass im Hinblick auf die Wortgruppe "Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3" in § 6 Abs 4 leg cit diese Regelung sowie § 6 Abs 2 leg cit lediglich Mietfahrzeuge, die vom Inhaber einer Konzession für die gewerbsmäßige Güterbeförderung verwendet werden, erfassen würde.Nach Paragraph eins, GütbefG gilt das GütbefG nicht nur für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen, sondern auch für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit darf eine solche gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern Paragraph 4, leg cit nichts anderes bestimmt. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit ist für den Werkverkehr iSd Paragraph 10, leg cit eine Konzession nicht erforderlich, ferner bezieht sich die in Paragraph 6, Absatz 2, leg cit normierte Sorgetragungspflicht des Unternehmens nicht bloß auf den konzessionierten gewerbsmäßigen Güterverkehr, schließlich erfasst Paragraph 6, Absatz 4, leg cit ausdrücklich auch die Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit für den konzessionsfreien Werkverkehr. Die Beschränkung des Begriffs "Mietfahrzeuge" bloß auf den Fall, dass diese einem "Konzessionsinhaber" zur Verfügung gestellt wurden, würde dazu führen, dass die im Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, leg cit statuierte Verpflichtung für den Unternehmer für den Bereich des (konzessionslosen) Werkverkehrs entgegen dem auch den Werkverkehr erfassenden Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2 und 4 leg cit in ihrem systematischen Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit ins Leere ginge. Eine solche Zielsetzung kann aber schon mit der auf eine umfassende Regelung abzielenden (den konzessionsfreien Mietverkehr einschließenden) Geltungsbereichsbestimmung des Paragraph eins, leg cit nicht in Einklang gebracht werden. Von daher kann nicht gesagt werden, dass im Hinblick auf die Wortgruppe "Mietfahrzeuge gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Paragraph 6, Absatz 4, leg cit diese Regelung sowie Paragraph 6, Absatz 2, leg cit lediglich Mietfahrzeuge, die vom Inhaber einer Konzession für die gewerbsmäßige Güterbeförderung verwendet werden, erfassen würde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.