RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2006 Geschäftszahl2005/03/0131 RechtssatzNach dem Urteil des EuGH vom
- September 2004, Rs C-227/01 (Kommission/Spanien), bezieht sich Anhang I Z 7 UVP-RL - losgelöst von der konkreten Gestaltung des dem Vertragsverletzungsverfahren zu Grunde liegenden Projektes - auch auf den zweigleisigen Ausbau einer bestehenden Eisenbahnstrecke. Dabei kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob für den zweigleisigen Ausbau eine neue Trasse erforderlich ist. Bei der Auslegung der Wortfolge "Vorhaben, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen" in § 23b Abs 1 UVP-G 2000 kann daher nicht schematisch auf die Definition in § 3 Abs 1 HlG zurückgegriffen werden, sondern es ist in richtlinienkonformer Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH der Ausnahmetatbestand der "Ausbaumaßnahmen" enger zu verstehen, sodass jedenfalls die Zulegung eines weiteren Gleises, auch wenn diese nach § 3 Abs 1 HlG als Ausbaumaßnahme nach diesem Gesetz anzusehen wäre und keiner Trassengenehmigung bedürfte, dennoch einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 23b Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 unterliegt, sofern es sich um eine Fernverkehrsstrecke handelt. Dieses Auslegungsergebnis findet auch im Wortlaut des § 23b Abs 1 UVP-G 2000 Deckung. Somit handelt es sich beim zweigleisigen Ausbau einer Fernverkehrsstrecke nicht um eine bloße Ausbaumaßnahme - im Sinne des nach der UVP-RL gebotenen Begriffsverständnisses einer Änderung oder Erweiterung eines bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projektes, welche im Sinne des Anhangs II Z 13 UVP-RL nur nach Maßgabe des Art 4 Abs 2 UVP-RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen wäre.Nach dem Urteil des EuGH vom
- September 2004, Rs C-227/01 (Kommission/Spanien), bezieht sich Anhang römisch eins Ziffer 7, UVP-RL - losgelöst von der konkreten Gestaltung des dem Vertragsverletzungsverfahren zu Grunde liegenden Projektes - auch auf den zweigleisigen Ausbau einer bestehenden Eisenbahnstrecke. Dabei kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob für den zweigleisigen Ausbau eine neue Trasse erforderlich ist. Bei der Auslegung der Wortfolge "Vorhaben, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen" in Paragraph 23 b, Absatz eins, UVP-G 2000 kann daher nicht schematisch auf die Definition in Paragraph 3, Absatz eins, HlG zurückgegriffen werden, sondern es ist in richtlinienkonformer Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH der Ausnahmetatbestand der "Ausbaumaßnahmen" enger zu verstehen, sodass jedenfalls die Zulegung eines weiteren Gleises, auch wenn diese nach Paragraph 3, Absatz eins, HlG als Ausbaumaßnahme nach diesem Gesetz anzusehen wäre und keiner Trassengenehmigung bedürfte, dennoch einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 unterliegt, sofern es sich um eine Fernverkehrsstrecke handelt. Dieses Auslegungsergebnis findet auch im Wortlaut des Paragraph 23 b, Absatz eins, UVP-G 2000 Deckung. Somit handelt es sich beim zweigleisigen Ausbau einer Fernverkehrsstrecke nicht um eine bloße Ausbaumaßnahme - im Sinne des nach der UVP-RL gebotenen Begriffsverständnisses einer Änderung oder Erweiterung eines bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projektes, welche im Sinne des Anhangs römisch zwei Ziffer 13, UVP-RL nur nach Maßgabe des Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen wäre.
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