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{'item': '2005/03/0141'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2007 Geschäftszahl2005/03/0141 RechtssatzDie Telekom-Control-Kommission - die im betreffenden Verfahren (Zusammenschaltungsverfahren) gemäß § 115 Abs 1 TKG

(1997), sofern das TKG nicht anders bestimmt, das AVG anzuwenden hatte - stellte im Spruch des zweitangefochtenen Bescheides fest, dass das (nach Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof fortgesetzte) bei ihr anhängige Verwaltungsverfahren am 22. November 2004 eingestellt worden war. Sie wollte damit - wie sie auch in der Begründung zum Ausdruck bringt - einen Feststellungsbescheid erlassen. Im vorliegenden Fall besteht weder eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, wonach ein Feststellungsbescheid zulässig wäre, noch ein öffentliches Interesse - ein solches haben auch weder die Parteien des Verwaltungsverfahrens noch die Telekom-Control-Kommission behauptet -, noch ein rechtliches Interesse einer Partei, das nicht in einer anderen gesetzlich vorgesehenen Weise durchgesetzt werden könnte. Der beschwerdeführenden Partei, welche die Ansicht vertrat, die Telekom-Control-Kommission hätte über ihren Antrag auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung materiell zu entscheiden, wäre bei Untätigkeit der Telekom-Control-Kommission der Weg der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen gestanden, um ihren Entscheidungsanspruch durchzusetzen. Der zweitangefochtene Bescheid ist somit schon deswegen inhaltlich rechtswidrig, weil über den Umstand einer bereits erfolgten Einstellung des Verwaltungsverfahrens wegen Antragszurückziehung die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zulässig ist.Die Telekom-Control-Kommission - die im betreffenden Verfahren (Zusammenschaltungsverfahren) gemäß Paragraph 115, Absatz eins, TKG
(1997), sofern das TKG nicht anders bestimmt, das AVG anzuwenden hatte - stellte im Spruch des zweitangefochtenen Bescheides fest, dass das (nach Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof fortgesetzte) bei ihr anhängige Verwaltungsverfahren am 22. November 2004 eingestellt worden war. Sie wollte damit - wie sie auch in der Begründung zum Ausdruck bringt - einen Feststellungsbescheid erlassen. Im vorliegenden Fall besteht weder eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, wonach ein Feststellungsbescheid zulässig wäre, noch ein öffentliches Interesse - ein solches haben auch weder die Parteien des Verwaltungsverfahrens noch die Telekom-Control-Kommission behauptet -, noch ein rechtliches Interesse einer Partei, das nicht in einer anderen gesetzlich vorgesehenen Weise durchgesetzt werden könnte. Der beschwerdeführenden Partei, welche die Ansicht vertrat, die Telekom-Control-Kommission hätte über ihren Antrag auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung materiell zu entscheiden, wäre bei Untätigkeit der Telekom-Control-Kommission der Weg der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen gestanden, um ihren Entscheidungsanspruch durchzusetzen. Der zweitangefochtene Bescheid ist somit schon deswegen inhaltlich rechtswidrig, weil über den Umstand einer bereits erfolgten Einstellung des Verwaltungsverfahrens wegen Antragszurückziehung die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zulässig ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/03/0202

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.