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{'item': '2005/03/0141'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2007 Geschäftszahl2005/03/0141 RechtssatzDer Antrag der beschwerdeführenden Partei in einem näher bezeichneten Schriftsatz war nicht auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet, sondern auf einen "Einstellungsbescheid gemäß den Formvorschriften des § 58 AVG", in eventu auf eine "Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses gemäß § 18 AVG". Auch in diesem Schriftsatz hat die beschwerdeführende Partei allerdings zum Ausdruck gebracht, dass sie die Einstellung (des Zusammenschaltungsverfahrens) nicht als rechtmäßig ansah und eine Entscheidung der Telekom-Control-Kommission als geboten erachtete, sodass die ausdrücklich "zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses" gestellten Anträge nicht dahingehend verstanden werden konnten, dass die beschwerdeführende Partei damit selbst die Einstellung des Verfahrens anstrebte. Selbst wenn der zweitangefochtene Bescheid jedoch - wie man vor dem Hintergrund des eben dargestellten Antrags der beschwerdeführenden Partei und aus der Bezugnahme der Telekom-Control-Kommission auf die Ausführungen von Walter/Mayer (Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Rz 374) zur Einstellung des Verfahrens ableiten könnte - als bescheidmäßige Verfügung der Verfahrenseinstellung zu verstehen wäre, müsste er als inhaltlich rechtswidrig beurteilt werden. Das AVG sieht nämlich, ebenso wie - im hier maßgeblichen Zusammenhang - das TKG

(1997), keine bescheidmäßige Verfahrenseinstellung vor. Dem Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei, dass über ihren Antrag eine bescheidmäßige Erledigung ergehe, wird durch die mittels Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machende Entscheidungspflicht hinreichend Rechnung getragen (vgl das hg Erkenntnis vom
  1. Februar 2000, Zl 99/20/0353).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei in einem näher bezeichneten Schriftsatz war nicht auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet, sondern auf einen "Einstellungsbescheid gemäß den Formvorschriften des Paragraph 58, AVG", in eventu auf eine "Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses gemäß Paragraph 18, AVG". Auch in diesem Schriftsatz hat die beschwerdeführende Partei allerdings zum Ausdruck gebracht, dass sie die Einstellung (des Zusammenschaltungsverfahrens) nicht als rechtmäßig ansah und eine Entscheidung der Telekom-Control-Kommission als geboten erachtete, sodass die ausdrücklich "zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses" gestellten Anträge nicht dahingehend verstanden werden konnten, dass die beschwerdeführende Partei damit selbst die Einstellung des Verfahrens anstrebte. Selbst wenn der zweitangefochtene Bescheid jedoch - wie man vor dem Hintergrund des eben dargestellten Antrags der beschwerdeführenden Partei und aus der Bezugnahme der Telekom-Control-Kommission auf die Ausführungen von Walter/Mayer (Verwaltungsverfahren,
  2. Auflage, Rz 374) zur Einstellung des Verfahrens ableiten könnte - als bescheidmäßige Verfügung der Verfahrenseinstellung zu verstehen wäre, müsste er als inhaltlich rechtswidrig beurteilt werden. Das AVG sieht nämlich, ebenso wie - im hier maßgeblichen Zusammenhang - das TKG
(1997), keine bescheidmäßige Verfahrenseinstellung vor. Dem Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei, dass über ihren Antrag eine bescheidmäßige Erledigung ergehe, wird durch die mittels Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machende Entscheidungspflicht hinreichend Rechnung getragen vergleiche das hg Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl 99/20/0353). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/03/0202

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.