RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2007 Geschäftszahl2005/03/0141 RechtssatzDie beschwerdeführende Partei hat im Zuge des auf Antrag der mitbeteiligten Partei eingeleiteten Verwaltungsverfahrens Vorbringen erstattet, wie das Zusammenschaltungsverhältnis, über das die Telekom-Control-Kommission zu entscheiden hatte, ausgestaltet werden solle; sie hat dieses Vorbringen bereits in der ersten Stellungnahme zum verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich auch in die Form eines "Gegenantrages" gekleidet, der eine umfassende Regelung des Zusammenschaltungsverhältnisses vorsah und sich somit nicht bloß - wie dies für eine Einwendung iSd § 59 Abs 1 bzw § 42 AVG kennzeichnend ist - gegen die Genehmigung eines vom (Erst-)Antragsteller beantragten Projekts richtete (vgl zum Begriff der Einwendung etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 32 zu § 42 AVG; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, S 444). Die beschwerdeführende Partei hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht (bloß) Einwendungen gegen die Zusammenschaltung mit der mitbeteiligten Partei hatte, sondern ein eigenes Interesse an einer bestimmten Entscheidung der Zusammenschaltungsstreitigkeit mit der mitbeteiligten Partei durch die Telekom-Control-Kommission, das durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die mitbeteiligte Partei nicht weggefallen ist. Vor diesem Hintergrund geht das - im fortgesetzten Verwaltungsverfahren aufrecht erhaltene, auch einen ausdrücklichen "Gegenantrag" umfassende - Vorbringen der beschwerdeführenden Partei über eine Einwendung iSd § 59 Abs 1 AVG hinaus und kann nicht durch die nach § 13 Abs 7 AVG zulässige Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die mitbeteiligte Partei als erledigt angesehen werden.Die beschwerdeführende Partei hat im Zuge des auf Antrag der mitbeteiligten Partei eingeleiteten Verwaltungsverfahrens Vorbringen erstattet, wie das Zusammenschaltungsverhältnis, über das die Telekom-Control-Kommission zu entscheiden hatte, ausgestaltet werden solle; sie hat dieses Vorbringen bereits in der ersten Stellungnahme zum verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich auch in die Form eines "Gegenantrages" gekleidet, der eine umfassende Regelung des Zusammenschaltungsverhältnisses vorsah und sich somit nicht bloß - wie dies für eine Einwendung iSd Paragraph 59, Absatz eins, bzw Paragraph 42, AVG kennzeichnend ist - gegen die Genehmigung eines vom (Erst-)Antragsteller beantragten Projekts richtete vergleiche zum Begriff der Einwendung etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 32 zu Paragraph 42, AVG; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, S 444). Die beschwerdeführende Partei hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht (bloß) Einwendungen gegen die Zusammenschaltung mit der mitbeteiligten Partei hatte, sondern ein eigenes Interesse an einer bestimmten Entscheidung der Zusammenschaltungsstreitigkeit mit der mitbeteiligten Partei durch die Telekom-Control-Kommission, das durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die mitbeteiligte Partei nicht weggefallen ist. Vor diesem Hintergrund geht das - im fortgesetzten Verwaltungsverfahren aufrecht erhaltene, auch einen ausdrücklichen "Gegenantrag" umfassende - Vorbringen der beschwerdeführenden Partei über eine Einwendung iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinaus und kann nicht durch die nach Paragraph 13, Absatz 7, AVG zulässige Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die mitbeteiligte Partei als erledigt angesehen werden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/03/0202