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{'item': '2005/03/0143'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2007 Geschäftszahl2005/03/0143 RechtssatzBei der nach § 101 letzter Satz TKG 1997 erforderlichen Zustimmung handelt es sich um eine Willenserklärung des (zukünftigen) Empfängers elektronischer Post (als Massensendung oder zu Werbezwecken) (vgl das denselben Beschwerdeführer betreffende hg Erkenntnis vom

  1. Februar 2004, Zl 2003/03/0284). Das TKG 1997 kennt für diese Zustimmung kein Formerfordernis, sodass auch eine konkludente Zustimmung nicht ausgeschlossen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darf eine konkludente Erklärung nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt (vgl etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
  2. Februar 2007, Zl 2 Ob 161/06z). (Hier: Es reicht daher zum Nachweis einer [stillschweigenden] Zustimmung zum Erhalt von Werbe-SMS nicht aus, dass auf Grund des verwendeten technischen Systems solche Werbenachrichten nur an jene Rufnummern versendet werden, von denen der Diensteanbieter selbst eine SMS-Nachricht erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Absendung der SMS-Nachricht durch den Interessenten, welche die automatisierte Versendung der Werbe-SMS auslöst, im konkreten Fall nicht anders verstanden werden konnte, als dass dadurch dem Erhalt der Werbe-SMS zugestimmt werde.)Bei der nach Paragraph 101, letzter Satz TKG 1997 erforderlichen Zustimmung handelt es sich um eine Willenserklärung des (zukünftigen) Empfängers elektronischer Post (als Massensendung oder zu Werbezwecken) vergleiche das denselben Beschwerdeführer betreffende hg Erkenntnis vom
  3. Februar 2004, Zl 2003/03/0284). Das TKG 1997 kennt für diese Zustimmung kein Formerfordernis, sodass auch eine konkludente Zustimmung nicht ausgeschlossen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darf eine konkludente Erklärung nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt vergleiche etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
  4. Februar 2007, Zl 2 Ob 161/06z). (Hier: Es reicht daher zum Nachweis einer [stillschweigenden] Zustimmung zum Erhalt von Werbe-SMS nicht aus, dass auf Grund des verwendeten technischen Systems solche Werbenachrichten nur an jene Rufnummern versendet werden, von denen der Diensteanbieter selbst eine SMS-Nachricht erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Absendung der SMS-Nachricht durch den Interessenten, welche die automatisierte Versendung der Werbe-SMS auslöst, im konkreten Fall nicht anders verstanden werden konnte, als dass dadurch dem Erhalt der Werbe-SMS zugestimmt werde.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.