← Österreich

{'item': '2005/03/0166'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2007 Geschäftszahl2005/03/0166 RechtssatzDer Beschwerdeführer hat es als Vorstandsvorsitzender der Firma C A.S., CZC, und daher als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ unterlassen, dafür zu sorgen, dass anlässlich der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern über die Grenze, die am

  1. Dezember 2003 um 16 Uhr mit einem nach den Kennzeichen bezeichneten LKW-Zug durchgeführt worden ist, die Nachweise über die in § 7 Abs 1 GütbefG angeführten Berechtigungen, die vor jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden müssen, mitgeführt worden sind. Die mitgeführte Genehmigung ist beim Grenzübertritt in H nicht entwertet worden (der Lenker des Lkw-Zugs hat es unterlassen, die Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vollständig auszufüllen (Angabe des Ortes und Datums des Grenzübertrittes) und damit zu entwerten; vgl E
  2. November 2004, Zl 2004/03/0128). Der Beschwerdeführer hat dadurch § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 GütbefG verletzt. Zur Darlegung mangelnden Verschuldens an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wäre es erforderlich gewesen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl etwa E
  3. Dezember 2006, Zl 2004/03/0222). Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsverfahren nur vorgebracht, den Umstand der durchgeführten Schulungen zu behaupten und durch Vorlage von Unterlagen zu belegen; er hat jedoch nicht dargelegt, ob bzw in welcher Weise unternehmensintern Kontrollen - insbesondere auch Kontrollen der Lenker hinsichtlich des Ausfüllens und Entwertens der bilateralen Genehmigungen - vorgenommen wurden. Auch das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis eines entsprechenden Kontrollsystems erkannt hätte, da er ausdrücklich vorbringt, es könne von ihm nicht mehr verlangt werden, als die Mitarbeiter bei Antritt des Dienstes und in der Folge zusätzlich jedes Jahr entsprechend zu schulen und zu unterrichten.Der Beschwerdeführer hat es als Vorstandsvorsitzender der Firma C A.S., CZC, und daher als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ unterlassen, dafür zu sorgen, dass anlässlich der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern über die Grenze, die am
  4. Dezember 2003 um 16 Uhr mit einem nach den Kennzeichen bezeichneten LKW-Zug durchgeführt worden ist, die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG angeführten Berechtigungen, die vor jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden müssen, mitgeführt worden sind. Die mitgeführte Genehmigung ist beim Grenzübertritt in H nicht entwertet worden (der Lenker des Lkw-Zugs hat es unterlassen, die Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vollständig auszufüllen (Angabe des Ortes und Datums des Grenzübertrittes) und damit zu entwerten; vergleiche E
  5. November 2004, Zl 2004/03/0128). Der Beschwerdeführer hat dadurch Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG verletzt. Zur Darlegung mangelnden Verschuldens an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wäre es erforderlich gewesen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, darzulegen und glaubhaft zu machen vergleiche etwa E
  6. Dezember 2006, Zl 2004/03/0222). Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsverfahren nur vorgebracht, den Umstand der durchgeführten Schulungen zu behaupten und durch Vorlage von Unterlagen zu belegen; er hat jedoch nicht dargelegt, ob bzw in welcher Weise unternehmensintern Kontrollen - insbesondere auch Kontrollen der Lenker hinsichtlich des Ausfüllens und Entwertens der bilateralen Genehmigungen - vorgenommen wurden. Auch das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis eines entsprechenden Kontrollsystems erkannt hätte, da er ausdrücklich vorbringt, es könne von ihm nicht mehr verlangt werden, als die Mitarbeiter bei Antritt des Dienstes und in der Folge zusätzlich jedes Jahr entsprechend zu schulen und zu unterrichten.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.