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{'item': '2005/03/0172'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2007 Geschäftszahl2005/03/0172 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl das hg Erkenntnis vom

  1. November 1990, Zl 90/09/0132) begründet die Erteilung einer Handlungsvollmacht allein noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG; dasselbe hat im hier maßgeblichen Fall des § 9 Abs 3 VStG zu gelten. Im vorliegenden Fall hat nach der vorgelegten Urkunde der Sohn des Beschwerdeführers mit einer vor dem Tatzeitpunkt errichteten und unterzeichneten Urkunde der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" auf ihn zugestimmt. Im Hinblick auf die Formulierung der Urkunde, die von der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" und "eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" spricht, kann nicht zweifelhaft sein, dass damit dem Beschwerdeführer auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte. Die Urkunde enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass dem Sohn des Beschwerdeführers damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, die grundsätzlich den Beschwerdeführer als Inhaber des Unternehmens trifft, übertragen werden sollte. Auch kann im Hinblick auf die Umschreibung des Aufgabenbereichs mit "Bereich Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa" nicht von einer klaren räumlichen oder sachlichen Abgrenzung des Verantwortungsbereichs ausgegangen werden, zumal es zumindest zweifelhaft scheint, dass mit dem Verweis auf einen "Transitbereich Südeuropa" auch die Verantwortung für die Einhaltung von Rechtsvorschriften in Österreich übertragen werden sollte. Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die vorgelegte Urkunde als nicht ausreichend angesehen hat, um im Sinne des § 9 Abs 3 und 4 VStG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte (vgl das hg Erkenntnis vom
  2. Juli 2005, Zl 2005/03/0098).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche das hg Erkenntnis vom
  3. November 1990, Zl 90/09/0132) begründet die Erteilung einer Handlungsvollmacht allein noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG; dasselbe hat im hier maßgeblichen Fall des Paragraph 9, Absatz 3, VStG zu gelten. Im vorliegenden Fall hat nach der vorgelegten Urkunde der Sohn des Beschwerdeführers mit einer vor dem Tatzeitpunkt errichteten und unterzeichneten Urkunde der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" auf ihn zugestimmt. Im Hinblick auf die Formulierung der Urkunde, die von der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" und "eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" spricht, kann nicht zweifelhaft sein, dass damit dem Beschwerdeführer auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie Paragraph 9, Absatz 4, VStG voraussetzt, zukommen sollte. Die Urkunde enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass dem Sohn des Beschwerdeführers damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, die grundsätzlich den Beschwerdeführer als Inhaber des Unternehmens trifft, übertragen werden sollte. Auch kann im Hinblick auf die Umschreibung des Aufgabenbereichs mit "Bereich Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa" nicht von einer klaren räumlichen oder sachlichen Abgrenzung des Verantwortungsbereichs ausgegangen werden, zumal es zumindest zweifelhaft scheint, dass mit dem Verweis auf einen "Transitbereich Südeuropa" auch die Verantwortung für die Einhaltung von Rechtsvorschriften in Österreich übertragen werden sollte. Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die vorgelegte Urkunde als nicht ausreichend angesehen hat, um im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 VStG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte vergleiche das hg Erkenntnis vom
  4. Juli 2005, Zl 2005/03/0098).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.