RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2005 Geschäftszahl2005/03/0193 RechtssatzAus § 5 Abs 1 und § 4 Abs 1 PostG 1997 sowie aus § 3 Post-UniversaldienstV ergeben sich Verpflichtungen der Österreichischen Post AG, die von der obersten Postbehörde durch die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit gemäß § 27 PostG 1997 zu setzenden Aufsichtsmaßnahmen bzw vom Postbüro durch Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29 PostG 1997 nötigenfalls durchzusetzen sind. Ein subjektives Recht der Bf (Gemeinde), dass die oberste Postbehörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen der Aufsichtstätigkeit über den Universaldienstbetreiber wahrnimmt, besteht jedoch nicht. Ein solches Recht der bf Gemeinde lässt sich insbesondere auch nicht aus § 3 Abs 4 Post-UniversaldienstV ableiten, der den Universaldienstbetreiber zur Information der von einem Postamt bisher versorgten Gemeinden und zur Vorlage bestimmter Unterlagen sowie zur Erstattung von Vorschlägen zur Erhaltung der Versorgungsqualität an diese Gemeinden verpflichtet. Auch wenn damit der Österreichischen Post AG gewisse Verhaltenspflichten gegenüber den von einer Postamtsschließung betroffenen Gemeinden auferlegt werden, so begründet dies jedenfalls keinen Rechtsanspruch dieser Gemeinden auf die Setzung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs 1 PostG 1997, zumal die in dieser Bestimmung vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einzelnen Verletzungen des § 3 Abs 4 Post-UniversaldienstV stehen, die nicht von der obersten Postbehörde, sondern vom Postbüro durch Verwaltungsstrafen gemäß § 29 Abs 1 Z 7 PostG 1997 zu sanktionieren wären.Aus Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, PostG 1997 sowie aus Paragraph 3, Post-UniversaldienstV ergeben sich Verpflichtungen der Österreichischen Post AG, die von der obersten Postbehörde durch die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit gemäß Paragraph 27, PostG 1997 zu setzenden Aufsichtsmaßnahmen bzw vom Postbüro durch Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 29, PostG 1997 nötigenfalls durchzusetzen sind. Ein subjektives Recht der Bf (Gemeinde), dass die oberste Postbehörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen der Aufsichtstätigkeit über den Universaldienstbetreiber wahrnimmt, besteht jedoch nicht. Ein solches Recht der bf Gemeinde lässt sich insbesondere auch nicht aus Paragraph 3, Absatz 4, Post-UniversaldienstV ableiten, der den Universaldienstbetreiber zur Information der von einem Postamt bisher versorgten Gemeinden und zur Vorlage bestimmter Unterlagen sowie zur Erstattung von Vorschlägen zur Erhaltung der Versorgungsqualität an diese Gemeinden verpflichtet. Auch wenn damit der Österreichischen Post AG gewisse Verhaltenspflichten gegenüber den von einer Postamtsschließung betroffenen Gemeinden auferlegt werden, so begründet dies jedenfalls keinen Rechtsanspruch dieser Gemeinden auf die Setzung von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 27, Absatz eins, PostG 1997, zumal die in dieser Bestimmung vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einzelnen Verletzungen des Paragraph 3, Absatz 4, Post-UniversaldienstV stehen, die nicht von der obersten Postbehörde, sondern vom Postbüro durch Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, PostG 1997 zu sanktionieren wären. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0204 E 22. November 2005
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.