RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2007 Geschäftszahl2005/03/0194 RechtssatzDie Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung legt die Verpflichtung des Taxilenkers fest, älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben und dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein. Diese Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit von Taxilenkern ergeben sich daher bereits unmittelbar aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften und bedürfen keiner berufskundlichen Beurteilung. (Hier: Das amtsärztliche Gutachten ist zum Ergebnis gekommen, dass das Heben und Tragen von Lasten nur fallweise zumutbar sei, wobei in jedem Fall eine Gewichtsbeschränkung von 15 kg einzuhalten sei. Diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die es dem Beschwerdeführer unmöglich macht, auch im Einzelfall schwere Gepäckstücke zu verladen, ist mit den Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit zur Ausübung des Taxilenkerberufs gemäß § 6 Abs 1 Z 2 BetriebsO 1994 nicht vereinbar. Daran ändert es auch nichts, wenn sich der Beschwerdeführer offenbar subjektiv in der Lage fühlt, gelegentlich auch schwere Gepäckstücke zu verladen, da jedenfalls nicht vorausgesetzt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit eines Taxilenkers in einer Weise ausübt, die zu einer (weiteren) Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, ob im innerstädtischen Taxiverkehr häufig oder bloß selten schwere Gepäckstücke zu transportieren sind, da im Taxigewerbe Beförderungspflicht besteht und der Beschwerdeführer daher verpflichtet ist, die Beförderung auch in jedem Einzelfall, in dem das Einladen schwerer Gepäckstücke oder eine Hilfestellung für ältere oder körperlich behinderte Personen erforderlich ist, durchzuführen.Die Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung legt die Verpflichtung des Taxilenkers fest, älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben und dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein. Diese Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit von Taxilenkern ergeben sich daher bereits unmittelbar aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften und bedürfen keiner berufskundlichen Beurteilung. (Hier: Das amtsärztliche Gutachten ist zum Ergebnis gekommen, dass das Heben und Tragen von Lasten nur fallweise zumutbar sei, wobei in jedem Fall eine Gewichtsbeschränkung von 15 kg einzuhalten sei. Diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die es dem Beschwerdeführer unmöglich macht, auch im Einzelfall schwere Gepäckstücke zu verladen, ist mit den Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit zur Ausübung des Taxilenkerberufs gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, BetriebsO 1994 nicht vereinbar. Daran ändert es auch nichts, wenn sich der Beschwerdeführer offenbar subjektiv in der Lage fühlt, gelegentlich auch schwere Gepäckstücke zu verladen, da jedenfalls nicht vorausgesetzt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit eines Taxilenkers in einer Weise ausübt, die zu einer (weiteren) Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, ob im innerstädtischen Taxiverkehr häufig oder bloß selten schwere Gepäckstücke zu transportieren sind, da im Taxigewerbe Beförderungspflicht besteht und der Beschwerdeführer daher verpflichtet ist, die Beförderung auch in jedem Einzelfall, in dem das Einladen schwerer Gepäckstücke oder eine Hilfestellung für ältere oder körperlich behinderte Personen erforderlich ist, durchzuführen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.