RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2007 Geschäftszahl2005/03/0194 RechtssatzDie Festlegung des Verordnungsgebers in der BetriebsO 1994, ein Bewerber um einen Taxilenkerausweis müsse jedenfalls körperlich so leistungsfähig sein, dass er die sich aus der Ausübung dieser Tätigkeit ergebenden Anforderungen erfüllen könne, kann jedenfalls nicht als unsachlich erkannt werden. Das Taxigewerbe umfasst gemäß § 3 Abs 1 Z 3 GelVerkG 1996 die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden; § 24 Abs 1 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung (Wiener Betriebsordnung) legt ausdrücklich auch eine Beförderungspflicht für das Taxigewerbe fest. Einem Taxilenker ist es daher - von wenigen in § 24 Abs 1 und 2 der Wiener Betriebsordnung vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - verwehrt, die Beförderung abzulehnen; insbesondere darf ein Taxilenker in Ausübung seiner Tätigkeit die Beförderung von älteren oder behinderten Personen, welche zum Ein- und Aussteigen der Hilfe bedürfen, ebenso wenig verweigern wie die Beförderung von Personen, welche schwere Gepäckstücke mitführen. Demgegenüber ist die Tätigkeit im Mietwagengewerbe gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GelVerkG 1996 auf die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge ausgerichtet; eine dem Taxigewerbe vergleichbare Beförderungspflicht besteht daher nicht. Vor diesem Hintergrund teilt der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf die lediglich für Taxilenker vorgesehenen (besonderen, über das Erfordernis der gesundheitlichen Eignung nach § 8 FSG hinausgehenden) Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit nicht.Die Festlegung des Verordnungsgebers in der BetriebsO 1994, ein Bewerber um einen Taxilenkerausweis müsse jedenfalls körperlich so leistungsfähig sein, dass er die sich aus der Ausübung dieser Tätigkeit ergebenden Anforderungen erfüllen könne, kann jedenfalls nicht als unsachlich erkannt werden. Das Taxigewerbe umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelVerkG 1996 die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden; Paragraph 24, Absatz eins, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung (Wiener Betriebsordnung) legt ausdrücklich auch eine Beförderungspflicht für das Taxigewerbe fest. Einem Taxilenker ist es daher - von wenigen in Paragraph 24, Absatz eins und 2 der Wiener Betriebsordnung vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - verwehrt, die Beförderung abzulehnen; insbesondere darf ein Taxilenker in Ausübung seiner Tätigkeit die Beförderung von älteren oder behinderten Personen, welche zum Ein- und Aussteigen der Hilfe bedürfen, ebenso wenig verweigern wie die Beförderung von Personen, welche schwere Gepäckstücke mitführen. Demgegenüber ist die Tätigkeit im Mietwagengewerbe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelVerkG 1996 auf die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge ausgerichtet; eine dem Taxigewerbe vergleichbare Beförderungspflicht besteht daher nicht. Vor diesem Hintergrund teilt der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf die lediglich für Taxilenker vorgesehenen (besonderen, über das Erfordernis der gesundheitlichen Eignung nach Paragraph 8, FSG hinausgehenden) Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.