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{'item': '2005/03/0200'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2005 Geschäftszahl2005/03/0200 RechtssatzDie Telekom-Control-Kommission vermag nicht darzulegen, dass im Hinblick auf die "physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen" bei Anrufen vom Netz der mitbeteiligten Partei zu Diensterufnummern im Netz der Beschwerdeführerin ein Unterschied zwischen jenen Anrufen, die von privaten, an das Netz der Beschwerdeführerin angeschalteten Telekommunikationsendeinrichtungen erfolgen, und solchen, die von öffentlichen Sprechstellen der Beschwerdeführerin ausgehen, besteht (Hinweis E

  1. Februar 2004, 2002/03/0273). Der tatsächliche Unterschied liegt vielmehr darin, dass für einen "eigenen Sprachtelefonanschluss mit dazugehörigem Endgerät" ein Grundentgelt an die mitbeteiligte Partei zu entrichten ist, während "im Falle einer Erbringung dieser Originierungsleistung bei Nutzung der Netzabschlusspunkte an öffentlichen Sprechstellen" die Kosten der Nutzung des Netzabschlusspunktes und der zugehörigen Einrichtung nicht abgedeckt seien. Der Umstand, dass die Kosten der Nutzung der Sprechstelle durch die von den Nutzern dieser Einrichtung zu entrichtenden Entgelte bei Verbindungen zu tariffreien Diensten - für die gegenwärtig gemäß § 71 Abs 1 der von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH erlassenen Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) kein Entgelt verrechnet werden darf - "nicht abgedeckt" werden, macht aus den Leistungen, die dem Endnutzer der Sprechstelle angeboten werden, keine "Annexleistungen" der Zusammenschaltung. Zudem ergibt sich daraus nicht zwingend, dass die Kosten der Sprechstelle nicht gegebenenfalls durch die (erhöhten) Verbindungsentgelte zu anderen Rufnummern gedeckt werden.Die Telekom-Control-Kommission vermag nicht darzulegen, dass im Hinblick auf die "physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen" bei Anrufen vom Netz der mitbeteiligten Partei zu Diensterufnummern im Netz der Beschwerdeführerin ein Unterschied zwischen jenen Anrufen, die von privaten, an das Netz der Beschwerdeführerin angeschalteten Telekommunikationsendeinrichtungen erfolgen, und solchen, die von öffentlichen Sprechstellen der Beschwerdeführerin ausgehen, besteht (Hinweis E
  2. Februar 2004, 2002/03/0273). Der tatsächliche Unterschied liegt vielmehr darin, dass für einen "eigenen Sprachtelefonanschluss mit dazugehörigem Endgerät" ein Grundentgelt an die mitbeteiligte Partei zu entrichten ist, während "im Falle einer Erbringung dieser Originierungsleistung bei Nutzung der Netzabschlusspunkte an öffentlichen Sprechstellen" die Kosten der Nutzung des Netzabschlusspunktes und der zugehörigen Einrichtung nicht abgedeckt seien. Der Umstand, dass die Kosten der Nutzung der Sprechstelle durch die von den Nutzern dieser Einrichtung zu entrichtenden Entgelte bei Verbindungen zu tariffreien Diensten - für die gegenwärtig gemäß Paragraph 71, Absatz eins, der von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH erlassenen Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) kein Entgelt verrechnet werden darf - "nicht abgedeckt" werden, macht aus den Leistungen, die dem Endnutzer der Sprechstelle angeboten werden, keine "Annexleistungen" der Zusammenschaltung. Zudem ergibt sich daraus nicht zwingend, dass die Kosten der Sprechstelle nicht gegebenenfalls durch die (erhöhten) Verbindungsentgelte zu anderen Rufnummern gedeckt werden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0180 E
  3. Dezember 2005 2005/03/0198 E
  4. Dezember 2005 2005/03/0201 E
  5. Dezember 2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.