RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2008 Geschäftszahl2005/03/0214 RechtssatzZur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, kann auf das Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl 2001/20/0213, verwiesen werden. Die bloße Tatsache eines Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ein vorsätzliches Verhalten hinsichtlich des unerlaubten Besitzes der Waffen vorgeworfen und damit einen Umstand aufgezeigt, der bei der Verhängung eines Waffenverbots von Relevanz ist (vgl das hg Erkenntnis vom
- April 2003, Zl 2000/20/0048, mwN). Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer unzulässig nicht nur verbotene Waffen (drei Schlagringe) und verbotene Munition (Expansivmuntion für Faustfeuerwaffen), sondern auch Kriegsmaterial besessen hat, dessen unbefugter Besitz waffenrechtlich regelmäßig in höherem Ausmaß ins Gewicht fällt als der unbefugte Besitz anderer Waffen (vgl das hg Erkenntnis vom
- Februar 2006, Zl 2005/03/0052). Die belangte Behörde hat zudem mit Recht in ihre Beurteilung miteinbezogen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlungen mehrfach Selbstmorddrohungen (die nicht etwa für Dritte erkennbar nicht ernst gemeint waren) geäußert hat, was letztlich, weil der zuständige Amtsarzt eine Gefährdung im Sinne des § 3 Z 1 UbG festgestellt hat, zu einer Unterbringung geführt hat.Zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, kann auf das Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl 2001/20/0213, verwiesen werden. Die bloße Tatsache eines Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ein vorsätzliches Verhalten hinsichtlich des unerlaubten Besitzes der Waffen vorgeworfen und damit einen Umstand aufgezeigt, der bei der Verhängung eines Waffenverbots von Relevanz ist vergleiche das hg Erkenntnis vom
- April 2003, Zl 2000/20/0048, mwN). Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer unzulässig nicht nur verbotene Waffen (drei Schlagringe) und verbotene Munition (Expansivmuntion für Faustfeuerwaffen), sondern auch Kriegsmaterial besessen hat, dessen unbefugter Besitz waffenrechtlich regelmäßig in höherem Ausmaß ins Gewicht fällt als der unbefugte Besitz anderer Waffen vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Februar 2006, Zl 2005/03/0052). Die belangte Behörde hat zudem mit Recht in ihre Beurteilung miteinbezogen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlungen mehrfach Selbstmorddrohungen (die nicht etwa für Dritte erkennbar nicht ernst gemeint waren) geäußert hat, was letztlich, weil der zuständige Amtsarzt eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG festgestellt hat, zu einer Unterbringung geführt hat.