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{'item': '2005/03/0229'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2006 Geschäftszahl2005/03/0229 RechtssatzDie Unterlassung der Nachsuche mit einem fermen Jagdhund kann einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur weidgerechten Jagdausübung darstellen (vgl das zum Salzburger Jagdgesetz ergangene hg Erkenntnis vom

  1. September 1987, Zl 87/03/0098, VwSlg 12546 A/1987). Auch wenn im Krnt JagdG 2000, anders als im Salzburger Jagdgesetz (vgl nunmehr dessen § 75, wonach jeder Schütze verpflichtet ist, von ihm angeschossenes Wild im Jagdgebiet nachzusuchen und dabei, falls erforderlich, einen Jagdhund zu verwenden), eine ausdrückliche Verpflichtung des Schützen zur Nachsuche nicht vorgesehen ist, so ergibt sich eine solche Verpflichtung zur Nachsuche schon aus den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes gemäß § 3 Krnt JagdG 2000, da es jedenfalls zu den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit zählt, dem Wild unnötige Qualen zu ersparen (vgl Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht,
  2. Aufl

(2002), Anm 2 zu § 3 Krnt JagdG 2000). Die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten oder seines Jagdschutzorgans, einen brauchbaren Jagdhund zu halten oder nachzuweisen, dass ihm ein solcher jederzeit für Nachsuchen zur Verfügung steht (§ 67 Abs 1 Krnt JagdG 2000), belegt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine ordnungsgemäße Nachsuche - jedenfalls, wenn das angeschossene Wild anders nicht rasch aufgefunden werden kann - nur unter Einsatz eines brauchbaren Jagdhundes durchgeführt werden kann. (Hier: Der Umstand, dass eine Nachsuche im gegenständlichen Gebiet mit Hunden schwierig ist, konnte den Beschwerdeführer angesichts der ohne Beiziehung eines Jagdhundes erfolglos gebliebenen Nachsuche nicht von der Verpflichtung entheben, diese jedenfalls zu versuchen, um den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit zu entsprechen.)Die Unterlassung der Nachsuche mit einem fermen Jagdhund kann einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur weidgerechten Jagdausübung darstellen vergleiche das zum Salzburger Jagdgesetz ergangene hg Erkenntnis vom
  1. September 1987, Zl 87/03/0098, VwSlg 12546 A/1987). Auch wenn im Krnt JagdG 2000, anders als im Salzburger Jagdgesetz vergleiche nunmehr dessen Paragraph 75,, wonach jeder Schütze verpflichtet ist, von ihm angeschossenes Wild im Jagdgebiet nachzusuchen und dabei, falls erforderlich, einen Jagdhund zu verwenden), eine ausdrückliche Verpflichtung des Schützen zur Nachsuche nicht vorgesehen ist, so ergibt sich eine solche Verpflichtung zur Nachsuche schon aus den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes gemäß Paragraph 3, Krnt JagdG 2000, da es jedenfalls zu den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit zählt, dem Wild unnötige Qualen zu ersparen vergleiche Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht,
  2. Aufl
(2002), Anmerkung 2 zu Paragraph 3, Krnt JagdG 2000). Die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten oder seines Jagdschutzorgans, einen brauchbaren Jagdhund zu halten oder nachzuweisen, dass ihm ein solcher jederzeit für Nachsuchen zur Verfügung steht (Paragraph 67, Absatz eins, Krnt JagdG 2000), belegt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine ordnungsgemäße Nachsuche - jedenfalls, wenn das angeschossene Wild anders nicht rasch aufgefunden werden kann - nur unter Einsatz eines brauchbaren Jagdhundes durchgeführt werden kann. (Hier: Der Umstand, dass eine Nachsuche im gegenständlichen Gebiet mit Hunden schwierig ist, konnte den Beschwerdeführer angesichts der ohne Beiziehung eines Jagdhundes erfolglos gebliebenen Nachsuche nicht von der Verpflichtung entheben, diese jedenfalls zu versuchen, um den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit zu entsprechen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.