← Österreich

{'item': '2005/03/0233'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2007 Geschäftszahl2005/03/0233 RechtssatzDie eingeschränkte Befugnis zur Durchführung bestimmter Güterbeförderungen ohne Konzession nach § 2 GütbefG, welche dem Spediteur zukommt, führt nicht dazu, dass dieser nach den Bestimmungen des GütbefG zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt wäre. Die belangte Behörde führt dazu aus, dass die Bestimmung des § 170 Abs 1 GewO 1994 (nunmehr § 131 GewO) nicht danach differenziere, ob die dem Spediteur nach dieser Bestimmung gewerberechtlich erlaubte Güterbeförderung innerstaatlich oder grenzüberschreitend sei, und der Mitbeteiligte als Spediteur demnach auch zur grenzüberschreitenden Beförderung berechtigt sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Art 3 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 (im Folgenden: VO 881/92) verlangt, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer "gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist". Damit bezieht sich diese Bestimmung auf die Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers, die unter anderem für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers - und nur für diesen kommt die Ausstellung einer Gemeinschaftslizenz nach Art 3 der VO 881/92 in Betracht - bestimmte Anforderungen aufstellt, welche in Österreich im GütbefG sowie in der dazu ergangenen Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO) umgesetzt wurden (vgl § 27a Z 1 GütbefG und § 18 BZGü-VO).Die eingeschränkte Befugnis zur Durchführung bestimmter Güterbeförderungen ohne Konzession nach Paragraph 2, GütbefG, welche dem Spediteur zukommt, führt nicht dazu, dass dieser nach den Bestimmungen des GütbefG zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt wäre. Die belangte Behörde führt dazu aus, dass die Bestimmung des Paragraph 170, Absatz eins, GewO 1994 (nunmehr Paragraph 131, GewO) nicht danach differenziere, ob die dem Spediteur nach dieser Bestimmung gewerberechtlich erlaubte Güterbeförderung innerstaatlich oder grenzüberschreitend sei, und der Mitbeteiligte als Spediteur demnach auch zur grenzüberschreitenden Beförderung berechtigt sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, (im Folgenden: VO 881/92) verlangt, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer "gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist". Damit bezieht sich diese Bestimmung auf die Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers, die unter anderem für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers - und nur für diesen kommt die Ausstellung einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3, der VO 881/92 in Betracht - bestimmte Anforderungen aufstellt, welche in Österreich im GütbefG sowie in der dazu ergangenen Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO) umgesetzt wurden vergleiche Paragraph 27 a, Ziffer eins, GütbefG und Paragraph 18, BZGü-VO).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.