RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2007 Geschäftszahl2005/03/0238 RechtssatzDa keine begründete Berufung vorlag und der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag - der sowohl eine angemessene Fristsetzung als auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen enthielt - nicht nachgekommen ist, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers als berechtigt. Dabei kann es auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde angesichts der nicht erfolgten Vorlage einer urschriftlich eigenhändig unterschriebenen Berufung bzw einer Vollmacht auch berechtigt gewesen wäre, gemäß § 13 Abs 4 AVG das Anbringen als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren ohne Erlassung eines Bescheides einzustellen. Der Beschwerdeführer selbst erklärt nämlich in seiner Beschwerde, dass er die Berufung erhoben habe; zudem ist er durch den Zurückweisungsbescheid rechtlich nicht schlechter gestellt, als wenn die Behörde die Berufung - wie im § 13 Abs 4 AVG vorgesehen - als zurückgezogen angesehen hätte (vgl das zu § 13 Abs 4 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 10/2004 ergangene hg Erkenntnis vom
- Jänner 1998, Zl 97/11/0218; die in der früheren Fassung des § 13 Abs 4 AVG verwendete Formulierung, wonach das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist "nicht mehr behandelt wird", brachte materiell nichts anderes zum Ausdruck als die nunmehr verwendete Formulierung, wonach das Anbringen in diesem Fall "als zurückgezogen gilt").Da keine begründete Berufung vorlag und der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag - der sowohl eine angemessene Fristsetzung als auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen enthielt - nicht nachgekommen ist, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers als berechtigt. Dabei kann es auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde angesichts der nicht erfolgten Vorlage einer urschriftlich eigenhändig unterschriebenen Berufung bzw einer Vollmacht auch berechtigt gewesen wäre, gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG das Anbringen als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren ohne Erlassung eines Bescheides einzustellen. Der Beschwerdeführer selbst erklärt nämlich in seiner Beschwerde, dass er die Berufung erhoben habe; zudem ist er durch den Zurückweisungsbescheid rechtlich nicht schlechter gestellt, als wenn die Behörde die Berufung - wie im Paragraph 13, Absatz 4, AVG vorgesehen - als zurückgezogen angesehen hätte vergleiche das zu Paragraph 13, Absatz 4, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, ergangene hg Erkenntnis vom
- Jänner 1998, Zl 97/11/0218; die in der früheren Fassung des Paragraph 13, Absatz 4, AVG verwendete Formulierung, wonach das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist "nicht mehr behandelt wird", brachte materiell nichts anderes zum Ausdruck als die nunmehr verwendete Formulierung, wonach das Anbringen in diesem Fall "als zurückgezogen gilt").