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{'item': '2005/03/0241'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2006 Geschäftszahl2005/03/0241 RechtssatzDie Behörde ist im Rahmen der Entscheidung über die Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf mehr als zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen zu einer Ermessensentscheidung berufen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind gemäß § 10 WaffG private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Das Bereithalten einer größeren Anzahl von Schusswaffen ist jedenfalls mit Gefahren verbunden, sodass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigt hat, dass die Waffen, die der Antragsteller zur Sportausübung einsetzen möchte, auch zur Selbstverteidigung herangezogen werden könnten; der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen der Ermessensausübung bei einer Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf eine Anzahl von mehr als zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen auch sein Interesse am Bereithalten einer ganz bestimmten Waffe zur Selbstverteidigung berücksichtigt wird. Der Antragsteller hat auch eingeräumt, dass die Selbstverteidigung mit einer von ihm zum Zwecke der Sportausübung bereitgehaltenen Waffe grundsätzlich möglich ist; hier kann nicht erkannt werden, dass die in einer näher bezeichneten von der Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen Disziplin verwendeten Faustfeuerwaffen nicht grundsätzlich zur Selbstverteidigung geeignet wären.Die Behörde ist im Rahmen der Entscheidung über die Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf mehr als zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen zu einer Ermessensentscheidung berufen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind gemäß Paragraph 10, WaffG private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Das Bereithalten einer größeren Anzahl von Schusswaffen ist jedenfalls mit Gefahren verbunden, sodass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigt hat, dass die Waffen, die der Antragsteller zur Sportausübung einsetzen möchte, auch zur Selbstverteidigung herangezogen werden könnten; der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen der Ermessensausübung bei einer Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf eine Anzahl von mehr als zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen auch sein Interesse am Bereithalten einer ganz bestimmten Waffe zur Selbstverteidigung berücksichtigt wird. Der Antragsteller hat auch eingeräumt, dass die Selbstverteidigung mit einer von ihm zum Zwecke der Sportausübung bereitgehaltenen Waffe grundsätzlich möglich ist; hier kann nicht erkannt werden, dass die in einer näher bezeichneten von der Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen Disziplin verwendeten Faustfeuerwaffen nicht grundsätzlich zur Selbstverteidigung geeignet wären.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.