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{'item': '2005/04/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2005 Geschäftszahl2005/04/0001 RechtssatzDie Zweitbeschwerdeführerin hat ein Hauptangebot und zwei - von ihr so bezeichnete - Alternativangebote gelegt. Im Hauptangebot hat sie entsprechend der Ausschreibung für die vom Auftraggeber als für am wahrscheinlichsten gehaltenen Abfallmengen (Grundmengenstaffel) bestimmte Preise je Tonne für die einzelnen Abfallarten geboten. Ebenso für die Mindermengenstaffel und für die beiden Mehrmengenstaffeln. Dabei handelt es sich um einen Einheitspreis gemäß § 61 Abs. 1 BVergG. Das Alternativangebot B der Zweitbeschwerdeführerin enthält demgegenüber einen Pauschalpreis. Mit dem - vom Bundesvergabeamt als zweites Hauptangebot qualifizierten - Alternativangebot A hat sie für den Fall, dass eine höhere als die vom Auftraggeber als wahrscheinlich angesehene Abfallmenge zu entsorgen ist, einen - offensichtlich nicht kostendeckenden - niedrigen Preis angeboten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat also damit spekuliert, dass die tatsächlich zu entsorgenden Abfallmengen nicht höher sein werden als die vom Auftraggeber ermittelte Grundmengenstaffel. Dieses Angebot wurde vom Auftraggeber daher zu Recht wegen spekulativer Preisgestaltung ausgeschieden. In einem derartigen Fall verstößt die Nicht-Ausscheidung des vom Bundesvergabeamt als ausschreibungskonform beurteilten Hauptangebotes der Zweitbeschwerdeführerin - und damit gemäß § 69 Abs. 1 zweiter Satz BVergG auch des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Alternativangebotes B - nicht gegen das Wettbewerbsprinzip.Die Zweitbeschwerdeführerin hat ein Hauptangebot und zwei - von ihr so bezeichnete - Alternativangebote gelegt. Im Hauptangebot hat sie entsprechend der Ausschreibung für die vom Auftraggeber als für am wahrscheinlichsten gehaltenen Abfallmengen (Grundmengenstaffel) bestimmte Preise je Tonne für die einzelnen Abfallarten geboten. Ebenso für die Mindermengenstaffel und für die beiden Mehrmengenstaffeln. Dabei handelt es sich um einen Einheitspreis gemäß Paragraph 61, Absatz eins, BVergG. Das Alternativangebot B der Zweitbeschwerdeführerin enthält demgegenüber einen Pauschalpreis. Mit dem - vom Bundesvergabeamt als zweites Hauptangebot qualifizierten - Alternativangebot A hat sie für den Fall, dass eine höhere als die vom Auftraggeber als wahrscheinlich angesehene Abfallmenge zu entsorgen ist, einen - offensichtlich nicht kostendeckenden - niedrigen Preis angeboten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat also damit spekuliert, dass die tatsächlich zu entsorgenden Abfallmengen nicht höher sein werden als die vom Auftraggeber ermittelte Grundmengenstaffel. Dieses Angebot wurde vom Auftraggeber daher zu Recht wegen spekulativer Preisgestaltung ausgeschieden. In einem derartigen Fall verstößt die Nicht-Ausscheidung des vom Bundesvergabeamt als ausschreibungskonform beurteilten Hauptangebotes der Zweitbeschwerdeführerin - und damit gemäß Paragraph 69, Absatz eins, zweiter Satz BVergG auch des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Alternativangebotes B - nicht gegen das Wettbewerbsprinzip. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0009

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.