RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.2005 GeschäftszahlAW 2005/04/0011 RechtssatzStattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Straftat bereits im Jahre 1999 begangen, er wurde dafür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, die festgesetzte Probezeit ist mittlerweile und die Tilgungsfrist ist nahezu abgelaufen. Weiters hat der Beschwerdeführer bis dato das mit dem angefochtenen Bescheid entzogene Gewerbe ausgeübt, ist nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen aber weder vor, noch nach der erwähnten Straftat straffällig geworden. Angesichts dieser Umstände kann der Auffassung der belangten Behörde, die Umsetzung des angefochtenen Bescheides dulde keinerlei Aufschub, nicht beigetreten werden; spricht doch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 1999 sein Gewerbe ausgeübt und keinen Anlass geboten hat, i.S. § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln, gegen die Befürchtung, es sei mit weiteren einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers zu rechnen, wenn die Gewerbeausübung nicht bereits für die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unterbunden werde. Berücksichtigt man weiters im Zuge der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung die der beschwerdeführenden Partei im Falle einer sofortigen Beendigung ihrer Gewerbeberechtigung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwachsenden Nachteile, so fallen diese - in Gegenüberstellung mit den für die geschützten Interessen aus einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erwachsenden Vorteilen - unverhältnismäßig ins Gewicht.Stattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Straftat bereits im Jahre 1999 begangen, er wurde dafür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, die festgesetzte Probezeit ist mittlerweile und die Tilgungsfrist ist nahezu abgelaufen. Weiters hat der Beschwerdeführer bis dato das mit dem angefochtenen Bescheid entzogene Gewerbe ausgeübt, ist nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen aber weder vor, noch nach der erwähnten Straftat straffällig geworden. Angesichts dieser Umstände kann der Auffassung der belangten Behörde, die Umsetzung des angefochtenen Bescheides dulde keinerlei Aufschub, nicht beigetreten werden; spricht doch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 1999 sein Gewerbe ausgeübt und keinen Anlass geboten hat, i.S. Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln, gegen die Befürchtung, es sei mit weiteren einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers zu rechnen, wenn die Gewerbeausübung nicht bereits für die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unterbunden werde. Berücksichtigt man weiters im Zuge der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung die der beschwerdeführenden Partei im Falle einer sofortigen Beendigung ihrer Gewerbeberechtigung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwachsenden Nachteile, so fallen diese - in Gegenüberstellung mit den für die geschützten Interessen aus einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erwachsenden Vorteilen - unverhältnismäßig ins Gewicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.