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{'item': '2005/04/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2008 Geschäftszahl2005/04/0013 RechtssatzDie beschwerdeführende Partei hat einen Bieter deshalb, weil dieser im offenen Verfahren zumindest ein ausschreibungskonformes Alternativangebot gelegt hat, in das Verhandlungsverfahren einbezogen. Dies stellt keine dem § 21 Abs. 1 BVergG 2002 widersprechende, insbesondere keine diskriminierende Vorgangsweise dar, weil im vorangegangenen offenen Verfahren alle Bieter die Möglichkeit hatten, ein ausschreibungskonformes (Alternativ-)Angebot zu legen. Daran ändert entgegen der Auffassung der belangten Behörde nichts, dass dieses Alternativangebot im offenen Verfahren mangels eines geeigneten Hauptangebotes nicht zu berücksichtigen war (und, wie dargestellt, von der Auftraggeberin deshalb auch nicht berücksichtigt wurde). Was schließlich den Auswahlmodus der übrigen drei Bieter durch das Los betrifft, so erachtet die belangte Behörde dieses Auswahlkriterium, ohne dies aber näher zu begründen, nicht als geeignetes Mittel. Dem gegenüber hat aber die beschwerdeführende Partei nachvollziehbar dargelegt, dass im gegenständlichen Fall das Los die einzige Möglichkeit darstellte, um bei der Auswahl für das Verhandlungsverfahren eine Gleichbehandlung aller Bieter zu gewährleisten, weil andere Kriterien - insbesondere Qualitäts- oder Preiskriterien - wegen der Nichtvergleichbarkeit der jeweils fehlerhaften Angebote nicht zur Verfügung gestanden seien. Diesen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen zu treten.Die beschwerdeführende Partei hat einen Bieter deshalb, weil dieser im offenen Verfahren zumindest ein ausschreibungskonformes Alternativangebot gelegt hat, in das Verhandlungsverfahren einbezogen. Dies stellt keine dem Paragraph 21, Absatz eins, BVergG 2002 widersprechende, insbesondere keine diskriminierende Vorgangsweise dar, weil im vorangegangenen offenen Verfahren alle Bieter die Möglichkeit hatten, ein ausschreibungskonformes (Alternativ-)Angebot zu legen. Daran ändert entgegen der Auffassung der belangten Behörde nichts, dass dieses Alternativangebot im offenen Verfahren mangels eines geeigneten Hauptangebotes nicht zu berücksichtigen war (und, wie dargestellt, von der Auftraggeberin deshalb auch nicht berücksichtigt wurde). Was schließlich den Auswahlmodus der übrigen drei Bieter durch das Los betrifft, so erachtet die belangte Behörde dieses Auswahlkriterium, ohne dies aber näher zu begründen, nicht als geeignetes Mittel. Dem gegenüber hat aber die beschwerdeführende Partei nachvollziehbar dargelegt, dass im gegenständlichen Fall das Los die einzige Möglichkeit darstellte, um bei der Auswahl für das Verhandlungsverfahren eine Gleichbehandlung aller Bieter zu gewährleisten, weil andere Kriterien - insbesondere Qualitäts- oder Preiskriterien - wegen der Nichtvergleichbarkeit der jeweils fehlerhaften Angebote nicht zur Verfügung gestanden seien. Diesen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen zu treten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.