RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2005 GeschäftszahlAW 2005/04/0034 RechtssatzNichtstattgebung - Kurzberichterstattung nach § 5 FERG - Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, dem Österreichischen Rundfunk (ORF) das Signal für die Berichterstattung über näher bezeichnete Fußballspiele ab Heck-Ü-Wagen via Satellit in der Qualität "clean-feed" zeitgleich mit der Herstellung des Signals so zur Verfügung zu stellen, dass eine Ausübung des Kurzberichterstattungsrechtes nach § 5 FERG sowie entsprechend näher bezeichneten Bescheiden möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Behauptung beschränkt, die Ausübung der dem ORF eingeräumten Berechtigung mache es erforderlich, mit erheblichem Aufwand ein zweites Satellitensignal zu produzieren sowie ein zweites Satellitenfahrzeug und zusätzliche Transportkapazitäten anzumieten, wofür pro Spiel Mehraufwendungen in Höhe von ca. EUR 3.350,00 anfielen. Abgesehen davon, dass sowohl das Erfordernis als auch die Höhe dieses Mehraufwandes einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt, relativiert die beschwerdeführende Partei ihre Behauptungen selbst durch die abschließenden Darlegungen, es seien im Grunde nur wenige Spiele betroffen, über die der ORF andernfalls nicht berichten könne; betrifft doch die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Signalzurverfügungstellung via Satellit ohnedies nur jene Fälle, in denen dem ORF bzw. den von ihm beauftragten Unternehmen der Zugang zum (im Stadion befindlichen) Ü-Wagen nicht möglich ist. Im Übrigen ist dem angefochtenen Bescheid eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, bei jedem Spiel die technischen und personellen Ressourcen für die Herstellung und Übertragung eines zweiten Satellitensignals zur Verfügung zu stellen, nicht zu entnehmen. Die Behauptung, eine Gebrauchnahme des angefochtenen Bescheides bewirke für die Beschwerdeführerin iSd. § 30 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Nachteil, ist somit nicht nachvollziehbar.Nichtstattgebung - Kurzberichterstattung nach Paragraph 5, FERG - Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, dem Österreichischen Rundfunk (ORF) das Signal für die Berichterstattung über näher bezeichnete Fußballspiele ab Heck-Ü-Wagen via Satellit in der Qualität "clean-feed" zeitgleich mit der Herstellung des Signals so zur Verfügung zu stellen, dass eine Ausübung des Kurzberichterstattungsrechtes nach Paragraph 5, FERG sowie entsprechend näher bezeichneten Bescheiden möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Behauptung beschränkt, die Ausübung der dem ORF eingeräumten Berechtigung mache es erforderlich, mit erheblichem Aufwand ein zweites Satellitensignal zu produzieren sowie ein zweites Satellitenfahrzeug und zusätzliche Transportkapazitäten anzumieten, wofür pro Spiel Mehraufwendungen in Höhe von ca. EUR 3.350,00 anfielen. Abgesehen davon, dass sowohl das Erfordernis als auch die Höhe dieses Mehraufwandes einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt, relativiert die beschwerdeführende Partei ihre Behauptungen selbst durch die abschließenden Darlegungen, es seien im Grunde nur wenige Spiele betroffen, über die der ORF andernfalls nicht berichten könne; betrifft doch die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Signalzurverfügungstellung via Satellit ohnedies nur jene Fälle, in denen dem ORF bzw. den von ihm beauftragten Unternehmen der Zugang zum (im Stadion befindlichen) Ü-Wagen nicht möglich ist. Im Übrigen ist dem angefochtenen Bescheid eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, bei jedem Spiel die technischen und personellen Ressourcen für die Herstellung und Übertragung eines zweiten Satellitensignals zur Verfügung zu stellen, nicht zu entnehmen. Die Behauptung, eine Gebrauchnahme des angefochtenen Bescheides bewirke für die Beschwerdeführerin iSd. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG einen unverhältnismäßigen Nachteil, ist somit nicht nachvollziehbar.
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