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{'item': '2005/04/0044'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2006 Geschäftszahl2005/04/0044 RechtssatzTrotz der weiten Fassung des Begriffs "Genehmigung" in § 2 Abs. 3 UVP-G sind nicht alle Rechtsakte, die in einem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, vom Verbot der gesonderten Erlassung vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 6 leg. cit. umfasst. Entscheidendes Kriterium für die Sperrwirkung der letztgenannten Bestimmung ist, ob die Zulassung eines konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort den Gegenstand der Genehmigung darstellt (Hinweis Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1998)S. 50, Rz 9).Trotz der weiten Fassung des Begriffs "Genehmigung" in Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G sind nicht alle Rechtsakte, die in einem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, vom Verbot der gesonderten Erlassung vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, leg. cit. umfasst. Entscheidendes Kriterium für die Sperrwirkung der letztgenannten Bestimmung ist, ob die Zulassung eines konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort den Gegenstand der Genehmigung darstellt (Hinweis Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung
(1998)S. 50, Rz 9). Standortbezogene Erlaubnisse ohne Zulassung eines konkreten Vorhabens, wie z.B. Gewinnungsbewilligungen nach § 94 Z. 1 des - gemäß § 194 MinroG mit Ablauf des
  1. Dezember 1998 außer Kraft getretenen - Berggesetzes 1975, sind nicht umfasst. Diese Bewilligungen räumen zwar eine grundsätzliche, andere Bewerber ausschließende Option auf die Gewinnung von Mineralien in einem der Tiefe nach nicht beschränkten Raum ein, enthalten aber keine konkreten, insbesondere Fragen des Umwelt- und Nachbarrechts einschließenden Genehmigungskriterien und erteilen kein Recht auf Beginn des Abbaus (Hinweis Bergthaler/Weber/Wimmer, a.a.O., S. 51, Rz 11, mit Hinweis auf den Bescheid des Umweltsenats vom
  2. November 1997, mit dem zur Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G ausgesprochen wurde, dass das Verfahren zur Erlangung einer Gewinnungsbewilligung kein "erforderliches Genehmigungsverfahren" darstellt).Standortbezogene Erlaubnisse ohne Zulassung eines konkreten Vorhabens, wie z.B. Gewinnungsbewilligungen nach Paragraph 94, Ziffer eins, des - gemäß Paragraph 194, MinroG mit Ablauf des
  3. Dezember 1998 außer Kraft getretenen - Berggesetzes 1975, sind nicht umfasst. Diese Bewilligungen räumen zwar eine grundsätzliche, andere Bewerber ausschließende Option auf die Gewinnung von Mineralien in einem der Tiefe nach nicht beschränkten Raum ein, enthalten aber keine konkreten, insbesondere Fragen des Umwelt- und Nachbarrechts einschließenden Genehmigungskriterien und erteilen kein Recht auf Beginn des Abbaus (Hinweis Bergthaler/Weber/Wimmer, a.a.O., S. 51, Rz 11, mit Hinweis auf den Bescheid des Umweltsenats vom
  4. November 1997, mit dem zur Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G ausgesprochen wurde, dass das Verfahren zur Erlangung einer Gewinnungsbewilligung kein "erforderliches Genehmigungsverfahren" darstellt).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.