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{'item': '2005/04/0044'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2006 Geschäftszahl2005/04/0044 RechtssatzBei der Verleihung einer Bergwerksberechtigung handelt es sich um einen Akt im Rahmen der Fachplanungskompetenz des Bundes, die vom Slbg ROG gemäß dessen § 1 Abs. 2 nicht berührt wird. Bergbaugebiete sind daher gemäß § 16 Abs. 2 lit. b Slbg ROG im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. Voraussetzung für die Verleihung einer Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist gemäß § 34 Abs. 1 MinroG, dass anzunehmen ist, ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine erschlossene verlassene Halde befinde sich innerhalb der Überschar oder setze sich in die Überschar fort (Z. 1), und andere Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegen stehen (Z. 2). Mit der Bergwerksberechtigung wird keine Berechtigung zur Durchführung eines konkreten Abbauprojektes erworben. Das Abbauprojekt in seiner konkreten Ausgestaltung (Dauer, Abbaumethode, erforderliche Bergbauanlagen, Abtransport, Sicherheitsmaßnahmen, Abfallbehandlung usw.) wird erst durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 116 MinroG und die Bewilligung der Bergbauanlagen gemäß § 119 MinroG genehmigt. Eine Ermittlung sämtlicher Umweltauswirkungen des Projekts ist daher erst in diesem Stadium möglich. Bei der vorgelagerten Verleihung einer Bergwerksberechtigung im Rahmen der Fachplanungskompetenz des Bundes handelt es sich daher um keine "Genehmigung", die gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G nicht vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden darf.Bei der Verleihung einer Bergwerksberechtigung handelt es sich um einen Akt im Rahmen der Fachplanungskompetenz des Bundes, die vom Slbg ROG gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, nicht berührt wird. Bergbaugebiete sind daher gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, Slbg ROG im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. Voraussetzung für die Verleihung einer Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, MinroG, dass anzunehmen ist, ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine erschlossene verlassene Halde befinde sich innerhalb der Überschar oder setze sich in die Überschar fort (Ziffer eins,), und andere Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegen stehen (Ziffer 2,). Mit der Bergwerksberechtigung wird keine Berechtigung zur Durchführung eines konkreten Abbauprojektes erworben. Das Abbauprojekt in seiner konkreten Ausgestaltung (Dauer, Abbaumethode, erforderliche Bergbauanlagen, Abtransport, Sicherheitsmaßnahmen, Abfallbehandlung usw.) wird erst durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß Paragraph 116, MinroG und die Bewilligung der Bergbauanlagen gemäß Paragraph 119, MinroG genehmigt. Eine Ermittlung sämtlicher Umweltauswirkungen des Projekts ist daher erst in diesem Stadium möglich. Bei der vorgelagerten Verleihung einer Bergwerksberechtigung im Rahmen der Fachplanungskompetenz des Bundes handelt es sich daher um keine "Genehmigung", die gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G nicht vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden darf.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.