RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2008 Geschäftszahl2005/04/0054 RechtssatzIm Urteil Rs C-201/02, Delena Wells, hat der EuGH, (Rn. 52 f dieses Urteils) - bezogen auf den ihm vorgelegenen Fall eines "mehrstufigen Genehmigungsverfahrens" (die Grundsatzentscheidung legt Vorgaben fest, über die die Durchführungsentscheidung nicht hinausgehen darf; vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2006, Zl. 2002/03/0213) - ausgesprochen, dass die Prüfung der Auswirkungen eines Projektes auf die Umwelt grundsätzlich durchzuführen ist, sobald dies möglich ist, also im Verfahren betreffend die Grundsatzentscheidung. Nur dann, wenn diese Auswirkungen erst im Verfahren zur Erlassung der Durchführungsentscheidung ermittelt werden können, sei die Prüfung in diesem Verfahren durchzuführen. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Selbst wenn für die unstrittig bereits 1997 erteilte Genehmigung der Rohstoffentnahme (Genehmigung des Rahmenbetriebsplanes) eine UVP notwendig gewesen wäre, so könnte die UVP im gegenständlichen Verfahren betreffend die Genehmigung der Bergbauanlage nur dann nachgeholt werden, wenn Letztere ein Teil eines mehrstufigen Verfahrens für die Genehmigung der Rohstoffentnahme wäre. Dies ist aber nicht der Fall: Die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (§ 116 MinroG) und die Genehmigung von Bergbauanlagen (§ 119 MinroG) stehen zueinander nicht im Verhältnis der Grundsatzentscheidung zur Durchführungsentscheidung, handelt es sich dabei doch um zwei rechtlich voneinander unabhängige Entscheidungen mit jeweils eigenständigem Genehmigungsgegenstand (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom
- September 2007, Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, in dem betont wurde, dass der Verfahrensgegenstand bei der Genehmigung einer Bergbauanlage nicht der Abbau selbst ist).Im Urteil Rs C-201/02, Delena Wells, hat der EuGH, (Rn. 52 f dieses Urteils) - bezogen auf den ihm vorgelegenen Fall eines "mehrstufigen Genehmigungsverfahrens" (die Grundsatzentscheidung legt Vorgaben fest, über die die Durchführungsentscheidung nicht hinausgehen darf; vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2006, Zl. 2002/03/0213) - ausgesprochen, dass die Prüfung der Auswirkungen eines Projektes auf die Umwelt grundsätzlich durchzuführen ist, sobald dies möglich ist, also im Verfahren betreffend die Grundsatzentscheidung. Nur dann, wenn diese Auswirkungen erst im Verfahren zur Erlassung der Durchführungsentscheidung ermittelt werden können, sei die Prüfung in diesem Verfahren durchzuführen. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Selbst wenn für die unstrittig bereits 1997 erteilte Genehmigung der Rohstoffentnahme (Genehmigung des Rahmenbetriebsplanes) eine UVP notwendig gewesen wäre, so könnte die UVP im gegenständlichen Verfahren betreffend die Genehmigung der Bergbauanlage nur dann nachgeholt werden, wenn Letztere ein Teil eines mehrstufigen Verfahrens für die Genehmigung der Rohstoffentnahme wäre. Dies ist aber nicht der Fall: Die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (Paragraph 116, MinroG) und die Genehmigung von Bergbauanlagen (Paragraph 119, MinroG) stehen zueinander nicht im Verhältnis der Grundsatzentscheidung zur Durchführungsentscheidung, handelt es sich dabei doch um zwei rechtlich voneinander unabhängige Entscheidungen mit jeweils eigenständigem Genehmigungsgegenstand vergleiche in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom
- September 2007, Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, in dem betont wurde, dass der Verfahrensgegenstand bei der Genehmigung einer Bergbauanlage nicht der Abbau selbst ist).