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{'item': '2005/04/0067'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2006 Geschäftszahl2005/04/0067 RechtssatzWie sich aus § 10 OÖ LVergabenachprüfungsG 2002 in Zusammenhalt mit § 13 Abs. 1 Z 2 OÖ LVergabenachprüfungsG 2002 ergibt, kommt eine Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers nur in Betracht, wenn die vom Nachprüfungswerber behauptete RECHTSWIDRIGKEIT für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist (vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2004, Zl. 2004/04/0016, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Krnt LVergRG 2003, und das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2005, Zl. 2002/04/0125, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk LVergG 1998). Daher hat die Nachprüfungsbehörde, wenn sie die Antragslegitimation des Nachprüfungswerbers bejaht hat und in die Sache, welche gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 OÖ LVergabenachprüfungsG 2002 durch die vom Nachprüfungswerber geltend gemachten Beschwerdepunkte begrenzt wird, eingegangen ist, (lediglich) zu prüfen, ob die im Nachprüfungsantrag behauptete Rechtswidrigkeit - so sie von der Nachprüfungsbehörde nach § 13 Abs. 1 Z 1 OÖ LVergabenachprüfungsG 2002 festgestellt wird (vgl. Reisner, Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers, Rz. 14 zu § 174 BVergG 2002, in: Schramm/Aicher/Fruhmann, Thienel, Bundesvergabegesetz 2002 - Kommentar [2002]) - auf den Ausgang des vom Auftraggeber durchgeführten und im Übrigen der Prüfung zu Grunde zu legenden Vergabeverfahrens einen wesentlichen Einfluss hatte oder hat.Wie sich aus Paragraph 10, OÖ LVergabenachprüfungsG 2002 in Zusammenhalt mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ LVergabenachprüfungsG 2002 ergibt, kommt eine Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers nur in Betracht, wenn die vom Nachprüfungswerber behauptete RECHTSWIDRIGKEIT für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist vergleiche diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2004, Zl. 2004/04/0016, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Krnt LVergRG 2003, und das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2005, Zl. 2002/04/0125, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk LVergG 1998). Daher hat die Nachprüfungsbehörde, wenn sie die Antragslegitimation des Nachprüfungswerbers bejaht hat und in die Sache, welche gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ LVergabenachprüfungsG 2002 durch die vom Nachprüfungswerber geltend gemachten Beschwerdepunkte begrenzt wird, eingegangen ist, (lediglich) zu prüfen, ob die im Nachprüfungsantrag behauptete Rechtswidrigkeit - so sie von der Nachprüfungsbehörde nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ LVergabenachprüfungsG 2002 festgestellt wird vergleiche Reisner, Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers, Rz. 14 zu Paragraph 174, BVergG 2002, in: Schramm/Aicher/Fruhmann, Thienel, Bundesvergabegesetz 2002 - Kommentar [2002]) - auf den Ausgang des vom Auftraggeber durchgeführten und im Übrigen der Prüfung zu Grunde zu legenden Vergabeverfahrens einen wesentlichen Einfluss hatte oder hat. BeachteBesprechung in: RPA 6/2007, S 270 - 275;RPA 6 aus 2007,, S 270 - 275;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.