RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2007 Geschäftszahl2005/04/0103 RechtssatzDie belangte Behörde vertrat die Ansicht, im vorliegenden Fall sei über Antrag der zu Recht ausgeschiedenen Zweitbeschwerdeführerin die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären gewesen, weil entweder alle Bieter auszuscheiden gewesen wären und das Vergabeverfahren daher gemäß § 105 Abs. 3 BVergG ex lege als widerrufen gegolten hätte oder auf Grund des überhöhten Angebotspreises des zuletzt verbleibenden Bieters ein zwingender Widerrufsgrund vorgelegen wäre. In einem derartigen Fall liege nämlich der dem Bieter drohende Schaden in der Vereitelung seiner Beteiligung an einem weiteren Vergabeverfahren. Entgegen dieser Ansicht entsteht jedoch einem Bieter durch Entfall der Möglichkeit der Teilnahme am Folgeverfahren kein Schaden, wenn der Bieter selbst gegen die Ausschreibungsbedingungen oder gegen Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe verstoßen hat. Ein selbst nicht ausschreibungs- bzw. vergaberechtskonform agierender Bieter ist somit nicht schützenswert. Anderes wird jedoch zu gelten haben, wenn der Grund, aus dem der Antragsteller für die Zuschlagserteilung nicht in Betracht käme, in einer fehlerhaften Ausschreibung liegt, weil diese etwa (den Antragsteller) diskriminierende oder von keinem Bieter erfüllbare Bedingungen enthält. In diesem Fall muss auch ein auszuscheidender Bieter die Möglichkeit haben, die Ausschreibungsbedingungen - innerhalb der dafür offenstehenden Frist - zu bekämpfen (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom
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