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{'item': '2005/04/0111'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2007 Geschäftszahl2005/04/0111 RechtssatzDas BVergG 2002 enthält keine explizite Regelung über eine Bindung des Auftraggebers an die die Nichtigerklärung tragende Rechtsanschauung der Behörde. Eine solche ausdrückliche Regelung wäre aber nach der Systematik des BVergG 2002, das an anderer Stelle durchaus ausdrückliche Regelungen über die Bindung an eine "festgestellte Rechtsanschauung" enthält (vgl. § 175 Abs. 2 BVergG 2002), zu erwarten. Eine ausdrückliche Regelung wäre insbesondere zu erwarten, wenn ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und damit als Träger von Privatrechten (Art. 17 B-VG) im rechtlichen Sinne an die Rechtsanschauung der Vergabekontrollbehörde gebunden und insoweit in seiner Privatautonomie eingeschränkt werden sollte (Hinweis E

  1. Jänner 2006, 2005/04/0202; Art. 14b B-VG; Erläuterungen zu Art. 14b B-VG in AB 1118 BlgNR XXI. GP, 9). Auch die in der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (Art. 2 Abs. 1 lit. b) vorgesehene Streichung diskriminierender Spezifikationen in Dokumenten des Vergabeverfahrens ist als Eingriff in die Privatautonomie des Auftraggebers in § 174 Abs. 2 BVergG 2002 ausdrücklich vorgesehen. Es reichen daher Zweckmäßigkeitsüberlegungen alleine für die Annahme einer Bindung nicht aus. Eine Bindung des Bundesvergabeamtes ist schon deshalb nicht gegeben, da eine Bindung nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft" gegeben ist (Hinweis E
  2. März 2003, 2001/10/0093). Diese wird durch die Verwaltungssache begrenzt. Bei dem ursprünglichen und dem neuerlichen Nachprüfungsverfahren handelt es sich um verschiedene "Sachen", da unterschiedliche Entscheidungen der Auftraggeberin Verfahrensgegenstand sind. Auch der Hinweis auf allenfalls zustehende Schadenersatzansprüche kann ein Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen, da die als Voraussetzung für eine Schadenersatzklage normierte Feststellung gemäß § 184 Abs. 2 BVergG 2002 keinesfalls im (fortgesetzten) Verfahren über den ursprünglichen Nachprüfungsantrag ergehen kann (Hinweis B
  3. Juni 2007, 2006/04/0022).Das BVergG 2002 enthält keine explizite Regelung über eine Bindung des Auftraggebers an die die Nichtigerklärung tragende Rechtsanschauung der Behörde. Eine solche ausdrückliche Regelung wäre aber nach der Systematik des BVergG 2002, das an anderer Stelle durchaus ausdrückliche Regelungen über die Bindung an eine "festgestellte Rechtsanschauung" enthält vergleiche Paragraph 175, Absatz 2, BVergG 2002), zu erwarten. Eine ausdrückliche Regelung wäre insbesondere zu erwarten, wenn ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und damit als Träger von Privatrechten (Artikel 17, B-VG) im rechtlichen Sinne an die Rechtsanschauung der Vergabekontrollbehörde gebunden und insoweit in seiner Privatautonomie eingeschränkt werden sollte (Hinweis E
  4. Jänner 2006, 2005/04/0202; Artikel 14 b, B-VG; Erläuterungen zu Artikel 14 b, B-VG in Ausschussbericht 1118 BlgNR römisch 21 . GP, 9). Auch die in der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (Artikel 2, Absatz eins, Litera b,) vorgesehene Streichung diskriminierender Spezifikationen in Dokumenten des Vergabeverfahrens ist als Eingriff in die Privatautonomie des Auftraggebers in Paragraph 174, Absatz 2, BVergG 2002 ausdrücklich vorgesehen. Es reichen daher Zweckmäßigkeitsüberlegungen alleine für die Annahme einer Bindung nicht aus. Eine Bindung des Bundesvergabeamtes ist schon deshalb nicht gegeben, da eine Bindung nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft" gegeben ist (Hinweis E
  5. März 2003, 2001/10/0093). Diese wird durch die Verwaltungssache begrenzt. Bei dem ursprünglichen und dem neuerlichen Nachprüfungsverfahren handelt es sich um verschiedene "Sachen", da unterschiedliche Entscheidungen der Auftraggeberin Verfahrensgegenstand sind. Auch der Hinweis auf allenfalls zustehende Schadenersatzansprüche kann ein Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen, da die als Voraussetzung für eine Schadenersatzklage normierte Feststellung gemäß Paragraph 184, Absatz 2, BVergG 2002 keinesfalls im (fortgesetzten) Verfahren über den ursprünglichen Nachprüfungsantrag ergehen kann (Hinweis B
  6. Juni 2007, 2006/04/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2007:2005040111.X03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.