RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2005 Geschäftszahl2005/04/0129 RechtssatzIm vorliegenden Fall bestand das zur Fristversäumung führende Hindernis nach dem Vorbringen in den Wiedereinsetzungsanträgen darin, dass die Namen der Beschwerdeführer auf dem Verzeichnis (Liste) der im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid zu vertretenden 38 Personen sowie der Gemeinde "fälschlicher Weise ebenfalls abgehackt" waren und die Vertreter der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund darauf vertrauten, dass "auch für diese Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bei Gericht überreicht worden ist". Der Antrag enthält aber - etwa im Gegensatz zu der dem B vom 19.3.2003, Zl. 2003/08/0029, zu Grunde liegenden, vergleichbaren Fallkonstellation - keinerlei nähere Angaben über die Kanzleiorganisation der Vertreter der Beschwerdeführer. Dem Antrag ist ua nicht konkret zu entnehmen, ob es sich um eine Fehlleistung der Kanzleiangestellten bei der Kuvertierung oder Postaufgabe der bereits erstellten Beschwerde handelt oder ob eine solche deshalb nicht "eingereicht" bzw. "überreicht" worden ist, da sie noch nicht erstellt war. Wie aus einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde ersichtlich ist, wurde die Beschwerde gegen den (auch vorliegend) angefochtenen Bescheid von den Vertretern der Beschwerdeführer für 34 Personen in derselben Eigenschaft wie die Beschwerdeführer ("Mieter/Eigentümer/Familienangehörige und damit Nachbarn im Sinne der Bestimmung des § 119 Abs. 6 MinroG") gemeinsam eingebracht. Bei dieser Vorgangsweise (einer gemeinsamen Einbringung einer Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt iS des § 53 Abs. 1 VwGG) wäre es für die Vertreter der Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, schon bei der Unterfertigung des Beschwerdeschriftsatzes die Vollständigkeit der zu vertretenden Personen zu kontrollieren. Inwieweit unter diesen Umständen das Hindernis des "Abhackens" eines Verzeichnisses (Liste) der zu vertretenden 38 Personen durch die Kanzleiangestellte zur Fristversäumnis geführt hat, ist dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen.Im vorliegenden Fall bestand das zur Fristversäumung führende Hindernis nach dem Vorbringen in den Wiedereinsetzungsanträgen darin, dass die Namen der Beschwerdeführer auf dem Verzeichnis (Liste) der im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid zu vertretenden 38 Personen sowie der Gemeinde "fälschlicher Weise ebenfalls abgehackt" waren und die Vertreter der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund darauf vertrauten, dass "auch für diese Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bei Gericht überreicht worden ist". Der Antrag enthält aber - etwa im Gegensatz zu der dem B vom 19.3.2003, Zl. 2003/08/0029, zu Grunde liegenden, vergleichbaren Fallkonstellation - keinerlei nähere Angaben über die Kanzleiorganisation der Vertreter der Beschwerdeführer. Dem Antrag ist ua nicht konkret zu entnehmen, ob es sich um eine Fehlleistung der Kanzleiangestellten bei der Kuvertierung oder Postaufgabe der bereits erstellten Beschwerde handelt oder ob eine solche deshalb nicht "eingereicht" bzw. "überreicht" worden ist, da sie noch nicht erstellt war. Wie aus einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde ersichtlich ist, wurde die Beschwerde gegen den (auch vorliegend) angefochtenen Bescheid von den Vertretern der Beschwerdeführer für 34 Personen in derselben Eigenschaft wie die Beschwerdeführer ("Mieter/Eigentümer/Familienangehörige und damit Nachbarn im Sinne der Bestimmung des Paragraph 119, Absatz 6, MinroG") gemeinsam eingebracht. Bei dieser Vorgangsweise (einer gemeinsamen Einbringung einer Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt iS des Paragraph 53, Absatz eins, VwGG) wäre es für die Vertreter der Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, schon bei der Unterfertigung des Beschwerdeschriftsatzes die Vollständigkeit der zu vertretenden Personen zu kontrollieren. Inwieweit unter diesen Umständen das Hindernis des "Abhackens" eines Verzeichnisses (Liste) der zu vertretenden 38 Personen durch die Kanzleiangestellte zur Fristversäumnis geführt hat, ist dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0130
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