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{'item': '2005/04/0157'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2006 Geschäftszahl2005/04/0157 RechtssatzNach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z 2 und 4 PrivatradioG (arg.: "in der Reihenfolge folgender Kriterien" im Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 PrivatradioG und "weitere verfügbare Übertragungskapazitäten" in Z 4 leg. cit.) geht die Zuordnung einer Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung eines bestehenden Versorgungsgebietes der Zuordnung zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete oder zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete vor (vgl. auch die entsprechenden Erläuterungen zu § 10 PrivatradioG in RV 401 BlgNR XXI. GP, 18). Gemäß § 10 Abs. 2 PrivatradioG ist jedoch eine Zuordnung nach Z 2 dann nicht vorzunehmen, wenn dadurch eine Doppelversorgung bewirkt würde. Dem Einwand, gemäß § 10 Abs. 2 PrivatradioG seien Doppelversorgungen lediglich "nach Möglichkeit" zu vermeiden, ist zu entgegnen, dass die Wortfolge nach dem Willen des Gesetzgebers dahin zu verstehen ist, dass bei jeder Prüfung über die Möglichkeiten der Zuordnung genau zu untersuchen ist, ob damit eine Doppelversorgung bewirkt würde, die im Sinne der Frequenzökonomie zu vermeiden ist (vgl. die Erläuterungen zu § 10 Abs. 2 PrivatradioG in RV 401 BlgNR XXI. GP, 19). Somit ist es der Standpunkt des Gesetzes, dass eine zur Versorgung "technisch nicht zwingend" notwendige Nutzung einer Übertragungskapazität schon bei der Frequenzzuordnung möglichst hintanzuhalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0219).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 PrivatradioG (arg.: "in der Reihenfolge folgender Kriterien" im Einleitungssatz des Paragraph 10, Absatz eins, PrivatradioG und "weitere verfügbare Übertragungskapazitäten" in Ziffer 4, leg. cit.) geht die Zuordnung einer Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung eines bestehenden Versorgungsgebietes der Zuordnung zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete oder zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete vor vergleiche auch die entsprechenden Erläuterungen zu Paragraph 10, PrivatradioG in Regierungsvorlage 401 BlgNR römisch 21 . GP, 18). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PrivatradioG ist jedoch eine Zuordnung nach Ziffer 2, dann nicht vorzunehmen, wenn dadurch eine Doppelversorgung bewirkt würde. Dem Einwand, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PrivatradioG seien Doppelversorgungen lediglich "nach Möglichkeit" zu vermeiden, ist zu entgegnen, dass die Wortfolge nach dem Willen des Gesetzgebers dahin zu verstehen ist, dass bei jeder Prüfung über die Möglichkeiten der Zuordnung genau zu untersuchen ist, ob damit eine Doppelversorgung bewirkt würde, die im Sinne der Frequenzökonomie zu vermeiden ist vergleiche die Erläuterungen zu Paragraph 10, Absatz 2, PrivatradioG in Regierungsvorlage 401 BlgNR römisch 21 . GP, 19). Somit ist es der Standpunkt des Gesetzes, dass eine zur Versorgung "technisch nicht zwingend" notwendige Nutzung einer Übertragungskapazität schon bei der Frequenzzuordnung möglichst hintanzuhalten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0219).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.