RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2007 Geschäftszahl2005/04/0167 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/04/0153 E 26. Juli 2007 RS 3 StammrechtssatzAus der Regierungsvorlage (634 BlgNR XXI. GP) zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2001 (mit dem das Rundfunkgesetz geändert wurde und u. a. den Titel ORF-G erhielt) ergibt sich aus den Ausführungen zu § 14 Abs. 5 ORF-G, dass der Gesetzgeber nicht jede Zurschaustellung von Produkten in einer Sendung als (grundsätzlich unzulässiges) Product-Placement qualifiziert. Vielmehr müssen zwei wesentliche Kriterien erfüllt sein: Einerseits muss es sich um ein "Markenprodukt" handeln und andererseits muss das Zurschaustellen "werbewirksam" erfolgen. Ein Product-Placement liegt somit erst dann vor, wenn dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist (vgl. dazu auch Damjanovic in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Medienfreiheit versus Inhaltsregulierung
(2006), S. 74). (Hier: Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die von den Moderatoren getragenen Kleidungsstücke besondere, auf eine Marke hinweisende Kennzeichen enthielten, liegen nicht vor. Auch die Beschwerde behauptet nicht, dass der durchschnittlich informierte und aufmerksame Zuseher die Kleidung von vornherein einem Hersteller oder Modehaus hätte zuordnen können. Auf den Umstand, dass diese Beurteilungskraft bei einzelnen, besonders gut informierten Zusehern mit einschlägigen Kenntnissen gegeben ist, kommt es nicht an.)Aus der Regierungsvorlage (634 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, (mit dem das Rundfunkgesetz geändert wurde und u. a. den Titel ORF-G erhielt) ergibt sich aus den Ausführungen zu Paragraph 14, Absatz 5, ORF-G, dass der Gesetzgeber nicht jede Zurschaustellung von Produkten in einer Sendung als (grundsätzlich unzulässiges) Product-Placement qualifiziert. Vielmehr müssen zwei wesentliche Kriterien erfüllt sein: Einerseits muss es sich um ein "Markenprodukt" handeln und andererseits muss das Zurschaustellen "werbewirksam" erfolgen. Ein Product-Placement liegt somit erst dann vor, wenn dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist vergleiche dazu auch Damjanovic in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Medienfreiheit versus Inhaltsregulierung
(2006), S. 74). (Hier: Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die von den Moderatoren getragenen Kleidungsstücke besondere, auf eine Marke hinweisende Kennzeichen enthielten, liegen nicht vor. Auch die Beschwerde behauptet nicht, dass der durchschnittlich informierte und aufmerksame Zuseher die Kleidung von vornherein einem Hersteller oder Modehaus hätte zuordnen können. Auf den Umstand, dass diese Beurteilungskraft bei einzelnen, besonders gut informierten Zusehern mit einschlägigen Kenntnissen gegeben ist, kommt es nicht an.)