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{'item': '2005/04/0168'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2006 Geschäftszahl2005/04/0168 RechtssatzDie Doppelfunktion der beantragten Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage - einerseits Erzeugung von elektrischer Energie iS der Bestimmungen des ElWOG und andererseits Gewinnung und Abgabe von Wärme an die bestehende gewerbliche Betriebsanlage - ändert zunächst nichts daran, dass die Tätigkeit der Erzeugung von elektrischer Energie als - nicht der GewO 1994 unterliegende - Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 anzusehen ist. Dem Einwand, der (Grundsatz)Gesetzgeber habe im ElWOG nur "reine Elektrizitätsunternehmen" erfasst, welche alleine Elektrizität erzeugten, nicht aber Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, welche doppelfunktional Elektrizität und Wärme erzeugten, ist zu entgegnen, dass nach § 12 Abs. 2 ElWOG ausdrücklich "Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten", als Gegenstand (vereinfachter) energierechtlicher Bewilligungsverfahren angeführt werden, was dagegen spricht, dass der (Grundsatz)Gesetzgeber diese Anlagen aus dem ElWOG ausnehmen hätte wollen. Jedoch handelt es sich bei der Gewinnung und Abgabe von Wärme durch eine derartige doppelfunktionale Stromerzeugungsanlage um keine in § 7 Z 8 ElWOG angeführte Tätigkeit ("Funktion"), sodass diese nicht von § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 erfasst wird und sohin weiters Gegenstand einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 sein kann. Auch der (allfällige) Umstand, dass die Erzeugung elektrischer Energie Hauptzweck des Unternehmens sei, führt nicht dazu, dass auch Gewinnung und Abgabe von Wärme unter § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 subsumiert werden kann, da es bei der Definition des Elektrizitätserzeugungsunternehmens nach § 7 Z 8 ElWOG und sohin auch § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994 nicht auf den Hauptzweck des Unternehmens ankommt. Bei derartigen doppelfunktionalen Stromerzeugungsanlagen (nach Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 [2003], 538, Rz. 37 zu § 74 GewO 1994, "sog. kombinierte Anlagen") ist vielmehr § 74 Abs. 5 GewO 1994 einschlägig. Weiters Hinweis auf die Materialien zur gleich lautenden Vorgängerregelung des § 74 Abs. 5 GewO 1973 in Sten.Prot. NR XVII. GP,

  1. Sitzung vom
  2. Juli 1988, 8013.Die Doppelfunktion der beantragten Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage - einerseits Erzeugung von elektrischer Energie iS der Bestimmungen des ElWOG und andererseits Gewinnung und Abgabe von Wärme an die bestehende gewerbliche Betriebsanlage - ändert zunächst nichts daran, dass die Tätigkeit der Erzeugung von elektrischer Energie als - nicht der GewO 1994 unterliegende - Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, GewO 1994 anzusehen ist. Dem Einwand, der (Grundsatz)Gesetzgeber habe im ElWOG nur "reine Elektrizitätsunternehmen" erfasst, welche alleine Elektrizität erzeugten, nicht aber Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, welche doppelfunktional Elektrizität und Wärme erzeugten, ist zu entgegnen, dass nach Paragraph 12, Absatz 2, ElWOG ausdrücklich "Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten", als Gegenstand (vereinfachter) energierechtlicher Bewilligungsverfahren angeführt werden, was dagegen spricht, dass der (Grundsatz)Gesetzgeber diese Anlagen aus dem ElWOG ausnehmen hätte wollen. Jedoch handelt es sich bei der Gewinnung und Abgabe von Wärme durch eine derartige doppelfunktionale Stromerzeugungsanlage um keine in Paragraph 7, Ziffer 8, ElWOG angeführte Tätigkeit ("Funktion"), sodass diese nicht von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, GewO 1994 erfasst wird und sohin weiters Gegenstand einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 sein kann. Auch der (allfällige) Umstand, dass die Erzeugung elektrischer Energie Hauptzweck des Unternehmens sei, führt nicht dazu, dass auch Gewinnung und Abgabe von Wärme unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, GewO 1994 subsumiert werden kann, da es bei der Definition des Elektrizitätserzeugungsunternehmens nach Paragraph 7, Ziffer 8, ElWOG und sohin auch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, GewO 1994 nicht auf den Hauptzweck des Unternehmens ankommt. Bei derartigen doppelfunktionalen Stromerzeugungsanlagen (nach Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 [2003], 538, Rz. 37 zu Paragraph 74, GewO 1994, "sog. kombinierte Anlagen") ist vielmehr Paragraph 74, Absatz 5, GewO 1994 einschlägig. Weiters Hinweis auf die Materialien zur gleich lautenden Vorgängerregelung des Paragraph 74, Absatz 5, GewO 1973 in Sten.Prot. NR römisch siebzehn. GP,
  3. Sitzung vom
  4. Juli 1988, 8013.

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