RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2006 Geschäftszahl2005/04/0168 RechtssatzGemäß § 74 Abs. 5 GewO 1994 setzt der Entfall der Genehmigung auch voraus, dass die Anlagen "nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind". In Betracht kommen dabei - abhängig vom beantragten Vorhaben - neben der Bewilligung nach Luftreinhaltevorschriften (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen; vgl. hiezu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 [2003], 538, Rz. 38 zu § 74 GewO 1994) etwa auch Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz oder dem Forstgesetz. Zwar stellt der Wortlaut des § 74 Abs. 5 GewO 1994 darauf ab, ob die entsprechenden Bewilligungen bereits erteilt worden sind (arg.: "bewilligt sind"). Dies würde aber bedeuten, dass es der Antragsteller durch die Wahl des Zeitpunktes seiner Anträge oder die Behörde (bei mehrfacher Antragstellung) durch die Wahl des Zeitpunktes ihrer Entscheidung in der Hand hätte, die Zuständigkeit der Gewerbebehörde zu begründen oder zu beseitigen. Dieses Ergebnis wäre im Hinblick auf das sich aus Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG abzuleitende Gebot einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeiten (vgl. die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3
(2002), 123, II.
- zu Art. 18 B-VG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und insbesondere das Erkenntnis vom
- Juni 1994, VfSlg. 13816/1994) nicht verfassungskonform. Daher ist in § 74 Abs. 5 GewO 1994 nicht auf die erfolgte Bewilligung der Anlage nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, sondern im Sinne der von dieser Bestimmung intendierten Verwaltungsvereinfachung (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, 538, Rz. 38 zu § 74 GewO 1994) darauf abzustellen, ob für die konkrete Anlage Bewilligungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.Gemäß Paragraph 74, Absatz 5, GewO 1994 setzt der Entfall der Genehmigung auch voraus, dass die Anlagen "nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind". In Betracht kommen dabei - abhängig vom beantragten Vorhaben - neben der Bewilligung nach Luftreinhaltevorschriften (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen; vergleiche hiezu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 [2003], 538, Rz. 38 zu Paragraph 74, GewO 1994) etwa auch Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz oder dem Forstgesetz. Zwar stellt der Wortlaut des Paragraph 74, Absatz 5, GewO 1994 darauf ab, ob die entsprechenden Bewilligungen bereits erteilt worden sind (arg.: "bewilligt sind"). Dies würde aber bedeuten, dass es der Antragsteller durch die Wahl des Zeitpunktes seiner Anträge oder die Behörde (bei mehrfacher Antragstellung) durch die Wahl des Zeitpunktes ihrer Entscheidung in der Hand hätte, die Zuständigkeit der Gewerbebehörde zu begründen oder zu beseitigen. Dieses Ergebnis wäre im Hinblick auf das sich aus Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG abzuleitende Gebot einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeiten vergleiche die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3
(2002), 123, römisch zwei.
- zu Artikel 18, B-VG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und insbesondere das Erkenntnis vom
- Juni 1994, VfSlg. 13816 aus 1994,) nicht verfassungskonform. Daher ist in Paragraph 74, Absatz 5, GewO 1994 nicht auf die erfolgte Bewilligung der Anlage nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, sondern im Sinne der von dieser Bestimmung intendierten Verwaltungsvereinfachung vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, 538, Rz. 38 zu Paragraph 74, GewO 1994) darauf abzustellen, ob für die konkrete Anlage Bewilligungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.