RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2008 Geschäftszahl2005/04/0172 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Jänner 2006, Zl. 2004/04/0114, zu den Voraussetzungen des Product-Placement im Sinne des § 14 Abs. 5 ORF-G ausgesprochen, der Umstand, ob eine Erwähnung oder Darstellung im gegebenen Zusammenhang "gegen Entgelt" vorliegt, sei an Hand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zu Grunde. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die Beantwortung der Frage, ob ein Entgelt oder eine Gegenleistung als Voraussetzung der Werbung (§ 13 Abs. 1 ORF-G) oder ein Beitrag zur Finanzierung als Voraussetzung der Patronanzsendung bzw des Sponsoring (§ 17 Abs. 1 ORF-G) geleistet wurden. Auch in diesem Fall ist daher von einem objektiven Maßstab auszugehen. Entscheidend ist demnach, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw eine Gegenleistung (§ 13 Abs. 1 ORF-G) oder ein Beitrag zur Finanzierung (§ 17 Abs. 1 ORF-G) zu leisten wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Jänner 2006, Zl. 2004/04/0114, zu den Voraussetzungen des Product-Placement im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, ORF-G ausgesprochen, der Umstand, ob eine Erwähnung oder Darstellung im gegebenen Zusammenhang "gegen Entgelt" vorliegt, sei an Hand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zu Grunde. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die Beantwortung der Frage, ob ein Entgelt oder eine Gegenleistung als Voraussetzung der Werbung (Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G) oder ein Beitrag zur Finanzierung als Voraussetzung der Patronanzsendung bzw des Sponsoring (Paragraph 17, Absatz eins, ORF-G) geleistet wurden. Auch in diesem Fall ist daher von einem objektiven Maßstab auszugehen. Entscheidend ist demnach, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw eine Gegenleistung (Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G) oder ein Beitrag zur Finanzierung (Paragraph 17, Absatz eins, ORF-G) zu leisten wäre. (Hier: Der Bundeskommunikationssenat hat daher bei der Beurteilung des Entgelts zutreffend auf das typische Verhalten eines Unternehmers in der freien Marktwirtschaft Bedacht genommen.)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.