RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2008 Geschäftszahl2005/04/0172 RechtssatzDer ORF vertritt den Rechtsstandpunkt, er habe das gegenständliche Sportereignis nicht in Form einer einheitlichen Sendung, sondern vielmehr in drei aufeinander folgenden Sendungen übertragen, sodass die Hinweise auf den Auftraggeber rechtmäßig jeweils am Anfang und am Ende dieser drei Sendungen erfolgt seien. Damit geht der ORF davon aus, dass eine "Sendung" im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G auch ein kurzer, mit einem eigenen Titel abgegrenzter Sendungsteil, der redaktionellen Eigenwert besitze, sein könne und dass der Begriff "Sendung" im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G nicht ident sei mit dem gleich lautenden Begriff in § 14 Abs. 7 ORF-G. Diese Rechtsansicht ist schon deshalb nicht zu teilen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber den Begriff "Sendung", den er im ORF-G als bekannt vorausgesetzt und daher nicht eigens definiert hat, in ein und demselben Gesetz unterschiedlich verstanden wissen wollte. Vielmehr unterscheidet der Gesetzgeber ebenso wie in § 14 Abs. 7 und 8 ORF-G auch in § 17 Abs. 7 leg. cit. zwischen der Sendung einerseits und den Sendungsteilen andererseits. Nach dem klaren Wortlaut stellt § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G auf die Sendung und nicht auf Sendungsteile ab. (Hier: Dem Bundeskommunikationssenat ist nicht entgegen zu treten, wenn er im konkreten Fall - ausgehend vom Blickwinkel des durchschnittlich aufmerksamen und informierten Zusehers (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2007, Zl. 2005/04/0153) - die Übertragung des Formel 1-Grand Prix wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhanges seiner Teile als eine einheitliche Sendung angesehen hat.)Der ORF vertritt den Rechtsstandpunkt, er habe das gegenständliche Sportereignis nicht in Form einer einheitlichen Sendung, sondern vielmehr in drei aufeinander folgenden Sendungen übertragen, sodass die Hinweise auf den Auftraggeber rechtmäßig jeweils am Anfang und am Ende dieser drei Sendungen erfolgt seien. Damit geht der ORF davon aus, dass eine "Sendung" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G auch ein kurzer, mit einem eigenen Titel abgegrenzter Sendungsteil, der redaktionellen Eigenwert besitze, sein könne und dass der Begriff "Sendung" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G nicht ident sei mit dem gleich lautenden Begriff in Paragraph 14, Absatz 7, ORF-G. Diese Rechtsansicht ist schon deshalb nicht zu teilen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber den Begriff "Sendung", den er im ORF-G als bekannt vorausgesetzt und daher nicht eigens definiert hat, in ein und demselben Gesetz unterschiedlich verstanden wissen wollte. Vielmehr unterscheidet der Gesetzgeber ebenso wie in Paragraph 14, Absatz 7 und 8 ORF-G auch in Paragraph 17, Absatz 7, leg. cit. zwischen der Sendung einerseits und den Sendungsteilen andererseits. Nach dem klaren Wortlaut stellt Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G auf die Sendung und nicht auf Sendungsteile ab. (Hier: Dem Bundeskommunikationssenat ist nicht entgegen zu treten, wenn er im konkreten Fall - ausgehend vom Blickwinkel des durchschnittlich aufmerksamen und informierten Zusehers vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2007, Zl. 2005/04/0153) - die Übertragung des Formel 1-Grand Prix wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhanges seiner Teile als eine einheitliche Sendung angesehen hat.)