RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2007 Geschäftszahl2005/04/0185 RechtssatzEine Betriebsanlage darf durch Auflagen nur so weit modifiziert werden, dass die Betriebsanlage ihrem "Wesen nach" unberührt bleibt. Die Auflagenvorschreibung hat sich - abgesehen von einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Genehmigungswerbers (als Ausfluss seiner Antragslegitimation) - daher in dem der Behörde solcherart zugewiesenen Kompetenzbereich zu halten. Demnach besteht weder in einem Verfahren nach § 79 Abs. 1 und 2 GewO 1994 (ungeachtet der Amtswegigkeit eines solchen Verfahrens) noch in einem Verfahren nach § 81 GewO 1994 eine Ermächtigung der Behörde, den genannten Kompetenzbereich bei der nachträglichen Vorschreibung einer Auflage zu überschreiten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 1996, Zl. 94/04/0266, mwN). (Hier: Die belangte Behörde hat die Auflage (Einschränkung der Betriebszeiten) "gemäß § 79 Abs. 1 GewO" vorgeschrieben, weil durch die gemäß § 81 leg. cit. beantragten Änderungen die bereits von der bestehenden Anlage ausgehenden Lärmemissionen nicht erhöht würden. Die Zulässigkeit dieser Auflage hat die belangte Behörde im Hinblick auf die gesundheitlichen Auswirkungen der bestehenden Lärmemissionen begründet, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob diese Auflage das Wesen der genehmigten Betriebsanlage verändern würde. Nach den Umständen des Beschwerdefalles hätte es jedoch im Hinblick auf § 79 Abs. 3 GewO 1994 solcher Auseinandersetzungen bedurft, weil der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach auf die bescheidmäßig genehmigten Betriebszeiten hingewiesen hat, mit dem ua die "Einführung eines Zweischichtbetriebes" genehmigt worden ist.)Eine Betriebsanlage darf durch Auflagen nur so weit modifiziert werden, dass die Betriebsanlage ihrem "Wesen nach" unberührt bleibt. Die Auflagenvorschreibung hat sich - abgesehen von einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Genehmigungswerbers (als Ausfluss seiner Antragslegitimation) - daher in dem der Behörde solcherart zugewiesenen Kompetenzbereich zu halten. Demnach besteht weder in einem Verfahren nach Paragraph 79, Absatz eins und 2 GewO 1994 (ungeachtet der Amtswegigkeit eines solchen Verfahrens) noch in einem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 eine Ermächtigung der Behörde, den genannten Kompetenzbereich bei der nachträglichen Vorschreibung einer Auflage zu überschreiten vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 1996, Zl. 94/04/0266, mwN). (Hier: Die belangte Behörde hat die Auflage (Einschränkung der Betriebszeiten) "gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO" vorgeschrieben, weil durch die gemäß Paragraph 81, leg. cit. beantragten Änderungen die bereits von der bestehenden Anlage ausgehenden Lärmemissionen nicht erhöht würden. Die Zulässigkeit dieser Auflage hat die belangte Behörde im Hinblick auf die gesundheitlichen Auswirkungen der bestehenden Lärmemissionen begründet, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob diese Auflage das Wesen der genehmigten Betriebsanlage verändern würde. Nach den Umständen des Beschwerdefalles hätte es jedoch im Hinblick auf Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 solcher Auseinandersetzungen bedurft, weil der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach auf die bescheidmäßig genehmigten Betriebszeiten hingewiesen hat, mit dem ua die "Einführung eines Zweischichtbetriebes" genehmigt worden ist.)