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{'item': '2005/04/0189'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2007 Geschäftszahl2005/04/0189 RechtssatzEs ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen (vgl. E 20.12.2005, 2003/04/0149). Auch überlässt nach stRsp des EuGH "die Wahl des wirtschaftlich günstigsten Angebotes den öffentlichen Auftraggebern die Entscheidung über die Kriterien für die Zuschlagserteilung (...), sofern diese Kriterien der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes dienen und dem öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe des Auftrags an einen Bieter keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen" (vgl. Urteil EuGH 4.12.2003 in der Rechtssache C-448/01, EVN AG, Slg. 2003, I-14527, Rn 37). Zuschlagskriterien müssen "mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen" und dürfen "dem Auftraggeber keine unbeschränkte Wahlfreiheit übertragen", müssen "im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich genannt sein" und "die wesentlichen Grundsätze Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot und Transparenz beachten" (vgl. Urteil EuGH 24.11.2005 in der Rechtssache C-331/04, ATI EAC Srl e Viaggi di Maio Snc ua, Slg. 2004, I-10109, Rn 21). Nach dieser Rechtslage ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur freiwilligen Anwendung angenommen wurden, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben sind (vgl. zu diesem Begriff der "Normen": Pachner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002 - Kommentar

(2004), 1009f), jedenfalls einzuhalten bzw. Abweichungen von diesen Normen im Einzelnen zu begründen. So lässt § 75 Abs. 2 Z 1 bis 3 BVergG 2002 dem öffentlichen Auftraggeber ein Wahlrecht zwischen der Heranziehung der dort angeführten Normen und sonstiger Leistungs- oder Funktionsanforderungen. Wesentlich ist vielmehr im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter (vgl. § 21 Abs. 1 BVergG 2002), dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind (§ 74 Abs. 1 BVergG 2002) bzw. nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen (§ 74 Abs. 3 BVergG 2002).Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen vergleiche E 20.12.2005, 2003/04/0149). Auch überlässt nach stRsp des EuGH "die Wahl des wirtschaftlich günstigsten Angebotes den öffentlichen Auftraggebern die Entscheidung über die Kriterien für die Zuschlagserteilung (...), sofern diese Kriterien der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes dienen und dem öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe des Auftrags an einen Bieter keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen" vergleiche Urteil EuGH 4.12.2003 in der Rechtssache C-448/01, EVN AG, Slg. 2003, I-14527, Rn 37). Zuschlagskriterien müssen "mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen" und dürfen "dem Auftraggeber keine unbeschränkte Wahlfreiheit übertragen", müssen "im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich genannt sein" und "die wesentlichen Grundsätze Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot und Transparenz beachten" vergleiche Urteil EuGH 24.11.2005 in der Rechtssache C-331/04, ATI EAC Srl e Viaggi di Maio Snc ua, Slg. 2004, I-10109, Rn 21). Nach dieser Rechtslage ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur freiwilligen Anwendung angenommen wurden, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben sind vergleiche zu diesem Begriff der "Normen": Pachner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002 - Kommentar
(2004), 1009f), jedenfalls einzuhalten bzw. Abweichungen von diesen Normen im Einzelnen zu begründen. So lässt Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BVergG 2002 dem öffentlichen Auftraggeber ein Wahlrecht zwischen der Heranziehung der dort angeführten Normen und sonstiger Leistungs- oder Funktionsanforderungen. Wesentlich ist vielmehr im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, BVergG 2002), dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind (Paragraph 74, Absatz eins, BVergG 2002) bzw. nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen (Paragraph 74, Absatz 3, BVergG 2002). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0190

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.