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{'item': '2005/04/0196'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2007 Geschäftszahl2005/04/0196 RechtssatzDie belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide (betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung und Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung) auf die Auffassung gestützt, die mit Urteil des Landgerichtes München II vom

  1. Juni 2003 rechtskräftig erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen 3427 Fällen des Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten sei gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 als ein dem Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 vergleichbarer Tatbestand anzusehen. Es ist nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlung davon ausging, dass die verfahrensgegenständlichen Gewerbe (Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973) Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bieten würden. Auch ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie im Hinblick auf das in der Straftat zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers annahm, es bestehe die Befürchtung, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung der Gewerbe begehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom
  2. November 2005, Zlen. 2005/04/0206 bis 0210, sowie Zl. 2005/04/0080), wofür auch der seit der Verurteilung vergangene relativ kurze Zeitraum spricht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2002, Zl. 2002/04/0189, mwN).Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide (betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung und Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung) auf die Auffassung gestützt, die mit Urteil des Landgerichtes München römisch zwei vom
  4. Juni 2003 rechtskräftig erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen 3427 Fällen des Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten sei gemäß Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 als ein dem Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 vergleichbarer Tatbestand anzusehen. Es ist nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlung davon ausging, dass die verfahrensgegenständlichen Gewerbe (Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973) Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bieten würden. Auch ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie im Hinblick auf das in der Straftat zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers annahm, es bestehe die Befürchtung, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung der Gewerbe begehen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom
  5. November 2005, Zlen. 2005/04/0206 bis 0210, sowie Zl. 2005/04/0080), wofür auch der seit der Verurteilung vergangene relativ kurze Zeitraum spricht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 2002, Zl. 2002/04/0189, mwN). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0219

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.