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{'item': '2005/04/0200'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2007 Geschäftszahl2005/04/0200 RechtssatzWie der VwGH in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf das Urteil des EuGH vom

  1. Juni 2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller, Slg. 2003, Seite I-6319 ausgeführt hat, muss dem Antragsteller im Nachprüfungsverfahren Gelegenheit geboten werden, die Stichhaltigkeit des von der Nachprüfungsbehörde zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrages herangezogenen Ausschließungsgrundes anzuzweifeln, wenn die Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren verneint wird, weil das Angebot auszuscheiden gewesen wäre und daher eine Zuschlagserteilung an den Antragsteller ohnehin nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2006, Zl. 2005/04/0067 mwN). Nach der Rechtsprechung des EuGH im zitierten Urteil "Hackermüller" ist diese "Vorgangsweise die einzige, die diesem Bieter das Recht sichert, die Stichhaltigkeit des Ausschlussgrundes anzuzweifeln, auf dessen Grundlage die für das Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz zu beschließen beabsichtigt, dass ihm durch die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit er behauptet, kein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht, und die daher die wirksame Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens in allen Stadien des Vergabeverfahrens gewährleistet" (Randnr. 28). Wird dem Antragsteller eine solche Gelegenheit nicht geboten, "käme die Entscheidung der Nachprüfungsbehörde tatsächlich einer Ausschlussentscheidung ohne Rechtsbehelfsmöglichkeit gleich, was im Widerspruch zur Richtlinie 89/665 stünde" (vgl. die Schlussanträge des Generalanwaltes vom
  3. Februar 2003 in dieser Rechtssache, Randnr. 65).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf das Urteil des EuGH vom
  4. Juni 2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller, Slg. 2003, Seite I-6319 ausgeführt hat, muss dem Antragsteller im Nachprüfungsverfahren Gelegenheit geboten werden, die Stichhaltigkeit des von der Nachprüfungsbehörde zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrages herangezogenen Ausschließungsgrundes anzuzweifeln, wenn die Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren verneint wird, weil das Angebot auszuscheiden gewesen wäre und daher eine Zuschlagserteilung an den Antragsteller ohnehin nicht in Betracht kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. November 2006, Zl. 2005/04/0067 mwN). Nach der Rechtsprechung des EuGH im zitierten Urteil "Hackermüller" ist diese "Vorgangsweise die einzige, die diesem Bieter das Recht sichert, die Stichhaltigkeit des Ausschlussgrundes anzuzweifeln, auf dessen Grundlage die für das Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz zu beschließen beabsichtigt, dass ihm durch die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit er behauptet, kein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht, und die daher die wirksame Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens in allen Stadien des Vergabeverfahrens gewährleistet" (Randnr. 28). Wird dem Antragsteller eine solche Gelegenheit nicht geboten, "käme die Entscheidung der Nachprüfungsbehörde tatsächlich einer Ausschlussentscheidung ohne Rechtsbehelfsmöglichkeit gleich, was im Widerspruch zur Richtlinie 89/665 stünde" vergleiche die Schlussanträge des Generalanwaltes vom
  6. Februar 2003 in dieser Rechtssache, Randnr. 65). BeachteBesprechung in: RPA 6/2007, S 270 - 275;RPA 6 aus 2007,, S 270 - 275;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.