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{'item': '2005/04/0201'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2009 Geschäftszahl2005/04/0201 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/04/0179 E

  1. Dezember 2007 RS 4 (Hier: Nur der erste Satz) StammrechtssatzDer Zweck der Vergaberichtlinien ist es, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu verhindern und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom
  2. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-08035, Randnr. 17; Gruber/Gruber/Sachs, Europäisches Vergaberecht, 160). Demgemäß kann das Vorliegen eines entwickelten Wettbewerbs und insbesondere der Umstand, dass die betreffende Einrichtung auf dem betreffenden Markt im Wettbewerb steht, darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Aufgabe nicht gewerblicher Art handelt (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom
  3. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding, Slg. 1998, I-06821, Randnr. 49; Gruber/Gruber/Sachs, a. a.O., 154). Eine Einrichtung, die zwar keine Gewinnerzielungsabsicht hat, aber dennoch nach Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien arbeitet sowie mangels Mechanismus zum Ausgleich finanzieller Verluste selbst das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trägt, ist "gewerblicher Art" und daher nicht als Einrichtung öffentlichen Rechts anzusehen (Urteil des EuGH vom
  4. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agora und Excelsior, Slg. 2001, I-03605, Randnr. 40; Gruber/Gruber/Sachs, a.a.O., 168).Der Zweck der Vergaberichtlinien ist es, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu verhindern und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom
  5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-08035, Randnr. 17; Gruber/Gruber/Sachs, Europäisches Vergaberecht, 160). Demgemäß kann das Vorliegen eines entwickelten Wettbewerbs und insbesondere der Umstand, dass die betreffende Einrichtung auf dem betreffenden Markt im Wettbewerb steht, darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Aufgabe nicht gewerblicher Art handelt vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom
  6. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding, Slg. 1998, I-06821, Randnr. 49; Gruber/Gruber/Sachs, a. a.O., 154). Eine Einrichtung, die zwar keine Gewinnerzielungsabsicht hat, aber dennoch nach Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien arbeitet sowie mangels Mechanismus zum Ausgleich finanzieller Verluste selbst das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trägt, ist "gewerblicher Art" und daher nicht als Einrichtung öffentlichen Rechts anzusehen (Urteil des EuGH vom
  7. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agora und Excelsior, Slg. 2001, I-03605, Randnr. 40; Gruber/Gruber/Sachs, a.a.O., 168).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.