RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2006 Geschäftszahl2005/04/0202 RechtssatzDie Zuschlagsentscheidung dient alleine der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Nachprüfung der "wichtigsten Entscheidung des Auftraggebers" und in diesem Sinn als "Akt, der den Beteiligten zur Kenntnis gelangen und im Rahmen einer Nachprüfung aufgehoben werden" kann, wie es Artikel 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 89/665 vorsieht (vgl. Urteil des EuGH Alcatel vom 28.10.1999, Alcatel Austria AG, Slg. 1999, Seite I-7671, Randnr. 38 und 48). Zu diesem Zweck wurde die Zuschlagsentscheidung - wie die Materialien zu § 20 Z 42 BVergG 2002 anführen - als "nicht verbindliche Wissenserklärung des Auftraggebers" normiert. Durch die Einfügung der Wortfolge "nicht verbindliche" in die Definition der Zuschlagsentscheidung in § 20 Z 42 BVergG 2002 wurde nämlich verdeutlicht, dass die Zuschlagsentscheidung lediglich eine vorläufige Wissenserklärung darstellt, an welchen Bieter die Zuschlagserteilung vorgesehen ist. Diese Wissenserklärung begründet zwar ein rechtliches Interesse gemäß § 8 AVG und damit die Parteistellung des (vorläufig) erstgereihten Bieters im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt (vgl. § 165 Abs. 2 BVergG 2002), jedoch sind aus ihr keine zivilrechtlichen Ansprüche ableitbar. Vielmehr ist eine Richtigstellung dieser zivilrechtlichen Wissenserklärung bis zur Zuschlagserteilung (Vertragsabschluss) zulässig, etwa wenn der Auftraggeber im Zuge eines Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt oder der Bundes-Vergabekontrollkommission oder auch ohne ein derartiges Verfahren erkennt, dass er den falschen Bieter als Bestbieter ermittelt hat [vgl. zum Ganzen AB 1118 BlgNR XXI. GP, 26f (Näheres im E) und Aicher in: Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002 - Kommentar
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