← Österreich

{'item': '2005/04/0206'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.11.2005 Geschäftszahl2005/04/0206 RechtssatzDie Behörde hat die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 selbstständig zu beurteilen, ohne dabei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein (Hinweis E 2.6.2004, Zl. 2004/04/0065, mwN). Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz, vielmehr hat die Gewerbebehörde im Besonderen die mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände zu prüfen (Hinweis E 11.11.1998, Zl. 97/04/0226, mwN). Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände (Hinweis E 2.6.2004, Zl. 2004/04/0065) im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes) erfüllt seien. (Hier wurden schon im Hinblick auf die begangene Straftat (Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2 zweiter Fall StGB) solche besonderen Umstände nicht dargetan.)Die Behörde hat die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 selbstständig zu beurteilen, ohne dabei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein (Hinweis E 2.6.2004, Zl. 2004/04/0065, mwN). Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz, vielmehr hat die Gewerbebehörde im Besonderen die mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände zu prüfen (Hinweis E 11.11.1998, Zl. 97/04/0226, mwN). Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände (Hinweis E 2.6.2004, Zl. 2004/04/0065) im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes) erfüllt seien. (Hier wurden schon im Hinblick auf die begangene Straftat (Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB) solche besonderen Umstände nicht dargetan.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0207 2005/04/0208 2005/04/0209 2005/04/0210

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.