RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2007 Geschäftszahl2005/04/0214 RechtssatzNach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere das Erkenntnis vom
- März 2007, Zl. 2005/04/0200, mwN) hat die Vergabekontrollbehörde den Nachprüfungsantrag eines Bieters, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre, aber nicht ausgeschieden wurde, mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Dies deshalb, weil bei einem Angebot, das auszuscheiden ist, schon von vornherein - ohne dazu auf den Inhalt des Nachprüfungsantrages eingehen zu müssen - feststeht, dass dem Bieter durch die geltend gemachte Rechtsverletzung kein Schaden im Sinn von § 163 Abs. 1 BVergG 2002 entstanden sein oder drohen kann. Wurde der antragstellende Bieter hingegen vom Auftraggeber tatsächlich ausgeschieden, so stellt die Frage, ob die - gemäß § 20 Z. 13 lit. b BVergG 2002 nicht gesondert anfechtbare - Ausscheidung zu Recht erfolgte, den Inhalt des Antrages dar. Kommt die Behörde nach inhaltlicher Prüfung eines derartigen Antrages zum Ergebnis, dass die Ausscheidung zu Recht erfolgt ist, so hat sie den Antrag nicht mangels Antragslegitimation zurückzuweisen, sondern abzuweisen, weil der geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2003, Zl. 2001/04/0202). Die Lösung der Frage, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen eine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte, erfordert ein Eingehen der Vergabekontrollbehörde auf das Antragsvorbringen. Kommt die Behörde dabei zum Ergebnis, dass der Antragsteller auch bei Unterbleiben der geltend gemachten Rechtsverletzung keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte, ist der Antrag daher abzuweisen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere das Erkenntnis vom
- März 2007, Zl. 2005/04/0200, mwN) hat die Vergabekontrollbehörde den Nachprüfungsantrag eines Bieters, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre, aber nicht ausgeschieden wurde, mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Dies deshalb, weil bei einem Angebot, das auszuscheiden ist, schon von vornherein - ohne dazu auf den Inhalt des Nachprüfungsantrages eingehen zu müssen - feststeht, dass dem Bieter durch die geltend gemachte Rechtsverletzung kein Schaden im Sinn von Paragraph 163, Absatz eins, BVergG 2002 entstanden sein oder drohen kann. Wurde der antragstellende Bieter hingegen vom Auftraggeber tatsächlich ausgeschieden, so stellt die Frage, ob die - gemäß Paragraph 20, Ziffer 13, Litera b, BVergG 2002 nicht gesondert anfechtbare - Ausscheidung zu Recht erfolgte, den Inhalt des Antrages dar. Kommt die Behörde nach inhaltlicher Prüfung eines derartigen Antrages zum Ergebnis, dass die Ausscheidung zu Recht erfolgt ist, so hat sie den Antrag nicht mangels Antragslegitimation zurückzuweisen, sondern abzuweisen, weil der geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht besteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2003, Zl. 2001/04/0202). Die Lösung der Frage, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen eine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte, erfordert ein Eingehen der Vergabekontrollbehörde auf das Antragsvorbringen. Kommt die Behörde dabei zum Ergebnis, dass der Antragsteller auch bei Unterbleiben der geltend gemachten Rechtsverletzung keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte, ist der Antrag daher abzuweisen.