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{'item': '2005/04/0222'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2007 Geschäftszahl2005/04/0222 RechtssatzNach Ansicht von Schramm/Öhler/Stickler (in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2002, Rz 10 zu §§ 104-105) kommt eine Rücknahme des Widerrufs durch den Auftraggeber nicht in Betracht; die Leistungen, die Gegenstand des Verfahrens waren, können nur in einem neuen Vergabeverfahren beschafft werden. Dieser Auffassung pflichtet der VwGH bei. Die Bestimmungen des BVergG 2002 - insbesondere jene über die Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte - bezwecken u. a. die Dauer von Vergabeverfahren auf die für deren Durchführung notwendige Zeitspanne zu begrenzen. Dem würde die dem Aufraggeber -Nach Ansicht von Schramm/Öhler/Stickler (in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2002, Rz 10 zu Paragraphen 104 -, 105,) kommt eine Rücknahme des Widerrufs durch den Auftraggeber nicht in Betracht; die Leistungen, die Gegenstand des Verfahrens waren, können nur in einem neuen Vergabeverfahren beschafft werden. Dieser Auffassung pflichtet der VwGH bei. Die Bestimmungen des BVergG 2002 - insbesondere jene über die Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte - bezwecken u. a. die Dauer von Vergabeverfahren auf die für deren Durchführung notwendige Zeitspanne zu begrenzen. Dem würde die dem Aufraggeber - unbegrenzt - eingeräumte Möglichkeit, ein bereits beendetes Vergabeverfahren durch Rücknahme des Widerrufs wieder zu eröffnen, widersprechen. Abgesehen davon wäre es denkbar, dass es ein Bieter im Vertrauen auf die durch Widerruf bewirkte Beendigung des Vergabeverfahrens unterlässt, eine sonst für die Wahrung seiner Chance auf Zuschlagserteilung notwendige Handlung zu setzen. Es würde der Führung eines fairen Vergabeverfahrens widersprechen, hätte es der Auftraggeber in einem derartigen Fall in der Hand, das Vergabeverfahren durch Rücknahme des Widerrufs jederzeit fortzusetzen. Dass nach dem System des BVergG 2002 das Vergabeverfahren nach Widerruf der Ausschreibung endgültig beendet sein soll, ergibt sich auch aus § 162 Abs. 5 BVergG

  1. Der Umstand, dass das Europarecht die Nachprüfbarkeit der Entscheidung des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren zu widerrufen fordert (vgl. die bei Gruber/Gruber/Sachs, Europäisches Vergaberecht, 475 ff, dargestellte Judikatur des EuGH), führt nicht dazu, dass der Auftraggeber selbst den Widerruf einer Ausschreibung - jederzeit - zurücknehmen kann. Diese Argumente gelten in gleicher Weise auch für den auf Grund der Ausscheidung aller Angebote durch den Auftraggeber gemäß § 105 Abs. 3 BVergG 2002 ex lege eintretenden Widerruf. Auch dieser beendet das Vergabeverfahren daher endgültig. Gerade in einem solchen Fall könnten Bieter im Vertrauen auf die Beendigung des Vergabeverfahrens und die damit bestehende Chance, den Auftrag in einem weiteren Vergabeverfahren zu erhalten, auf die in diesem Ausnahmefall gesondert mögliche (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2004, Zl. 2003/04/0134) Anfechtung der Ausscheidung ihres Angebots verzichten. Der Auftraggeber könnte die Ausscheidung eines beliebigen Bieters widerrufen und diesem - für die bereits bestandfest ausgeschiedenen Bieter unanfechtbar - den Zuschlag erteilen. unbegrenzt - eingeräumte Möglichkeit, ein bereits beendetes Vergabeverfahren durch Rücknahme des Widerrufs wieder zu eröffnen, widersprechen. Abgesehen davon wäre es denkbar, dass es ein Bieter im Vertrauen auf die durch Widerruf bewirkte Beendigung des Vergabeverfahrens unterlässt, eine sonst für die Wahrung seiner Chance auf Zuschlagserteilung notwendige Handlung zu setzen. Es würde der Führung eines fairen Vergabeverfahrens widersprechen, hätte es der Auftraggeber in einem derartigen Fall in der Hand, das Vergabeverfahren durch Rücknahme des Widerrufs jederzeit fortzusetzen. Dass nach dem System des BVergG 2002 das Vergabeverfahren nach Widerruf der Ausschreibung endgültig beendet sein soll, ergibt sich auch aus Paragraph 162, Absatz 5, BVergG
  3. Der Umstand, dass das Europarecht die Nachprüfbarkeit der Entscheidung des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren zu widerrufen fordert vergleiche die bei Gruber/Gruber/Sachs, Europäisches Vergaberecht, 475 ff, dargestellte Judikatur des EuGH), führt nicht dazu, dass der Auftraggeber selbst den Widerruf einer Ausschreibung - jederzeit - zurücknehmen kann. Diese Argumente gelten in gleicher Weise auch für den auf Grund der Ausscheidung aller Angebote durch den Auftraggeber gemäß Paragraph 105, Absatz 3, BVergG 2002 ex lege eintretenden Widerruf. Auch dieser beendet das Vergabeverfahren daher endgültig. Gerade in einem solchen Fall könnten Bieter im Vertrauen auf die Beendigung des Vergabeverfahrens und die damit bestehende Chance, den Auftrag in einem weiteren Vergabeverfahren zu erhalten, auf die in diesem Ausnahmefall gesondert mögliche vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 2004, Zl. 2003/04/0134) Anfechtung der Ausscheidung ihres Angebots verzichten. Der Auftraggeber könnte die Ausscheidung eines beliebigen Bieters widerrufen und diesem - für die bereits bestandfest ausgeschiedenen Bieter unanfechtbar - den Zuschlag erteilen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.