RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2007 Geschäftszahl2005/04/0230 RechtssatzDas Bundesvergabeamt (die belangte Behörde) gründet den angefochtenen Bescheid auf die Auffassung, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Nachsorgelogistik sei kein vertragliches Verhältnis zwischen der mitbeteiligten Partei und der ARGE zu Stande gekommen. Auch fehle es an einer Entgeltlichkeit eines solchen Vertragsverhältnisses, sodass kein Dienstleistungsauftrag gemäß § 1 iVm § 4 Abs. 1 BVergG 2002 vorliege. Ob im Beschwerdefall eine Dienstleistungskonzession nach § 4 Abs. 2 BVergG 2002 vorliege, lässt das Bundesvergabeamt dahin gestellt, da auch in diesem Fall gemäß § 16 Abs. 2 BVergG 2002 kein Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt vorgesehen sei. Doch selbst wenn man dem Beschwerdevorbringen folgen würde, dass eine Dienstleistungskonzession gemäß § 4 Abs. 2 BVergG 2002 vorliege, ändert dies nichts am Ergebnis des angefochtenen Bescheides. So ist unstrittig, dass für solche Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich (das Volumen der Nachsorgetätigkeit überschreitet den Schwellenwert gemäß § 9 Abs. 1 BVergG 2002) gemäß § 16 Abs. 2 BVergG 2002 nur die Bestimmungen des ersten Teiles sowie die §§ 21 und 44 BVergG 2002 gelten und somit der fünfte Teil des BVergG 2002 - einschließlich des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt - nicht anwendbar ist. Wie sich den Materialien entnehmen lässt (vgl. AB 1118 BlgNR XXI GP, 22), wollte der Bundesgesetzgeber für derartige Dienstleistungskonzessionen ein "verdünntes" Regelungsregime vorsehen und nur materielle Festlegungen treffen, die bei der Vergabe dieser Verträge zu beachten sind. Das vergabespezifische Rechtsschutzsystem wurde jedoch für diese Leistungsvergaben nicht für anwendbar erklärt, die Rechtsschutzfunktion verbleibt hinsichtlich dieser Leistungen bei den ordentlichen Gerichten.Das Bundesvergabeamt (die belangte Behörde) gründet den angefochtenen Bescheid auf die Auffassung, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Nachsorgelogistik sei kein vertragliches Verhältnis zwischen der mitbeteiligten Partei und der ARGE zu Stande gekommen. Auch fehle es an einer Entgeltlichkeit eines solchen Vertragsverhältnisses, sodass kein Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, BVergG 2002 vorliege. Ob im Beschwerdefall eine Dienstleistungskonzession nach Paragraph 4, Absatz 2, BVergG 2002 vorliege, lässt das Bundesvergabeamt dahin gestellt, da auch in diesem Fall gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BVergG 2002 kein Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt vorgesehen sei. Doch selbst wenn man dem Beschwerdevorbringen folgen würde, dass eine Dienstleistungskonzession gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BVergG 2002 vorliege, ändert dies nichts am Ergebnis des angefochtenen Bescheides. So ist unstrittig, dass für solche Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich (das Volumen der Nachsorgetätigkeit überschreitet den Schwellenwert gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVergG 2002) gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BVergG 2002 nur die Bestimmungen des ersten Teiles sowie die Paragraphen 21 und 44 BVergG 2002 gelten und somit der fünfte Teil des BVergG 2002 - einschließlich des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt - nicht anwendbar ist. Wie sich den Materialien entnehmen lässt vergleiche Ausschussbericht 1118 BlgNR römisch 21 GP, 22), wollte der Bundesgesetzgeber für derartige Dienstleistungskonzessionen ein "verdünntes" Regelungsregime vorsehen und nur materielle Festlegungen treffen, die bei der Vergabe dieser Verträge zu beachten sind. Das vergabespezifische Rechtsschutzsystem wurde jedoch für diese Leistungsvergaben nicht für anwendbar erklärt, die Rechtsschutzfunktion verbleibt hinsichtlich dieser Leistungen bei den ordentlichen Gerichten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.