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{'item': '2005/04/0230'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2007 Geschäftszahl2005/04/0230 RechtssatzVerträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen sind nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG, die durch die Richtlinie 2004/18/EG ersetzt worden ist, ausgenommen (vgl. das Urteil des EuGH vom

  1. Januar 2006 in der Rechtssache C-410/04, Associazione Nationale Autotrasporto Viaggiatori (ANAV), Slg. 2006, Seite I-3303, Randnr. 17f, mwH, u.a. auf das Urteil vom
  2. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Telaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I- 10745). Vielmehr sind "die öffentlichen Stellen" nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Schließung von derartigen Verträgen gehalten, "die Grundregeln des EG-Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten", was insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt. Diese "Transparenzpflicht besteht darin, dass zu Gunsten der potenziellen Bieter ein angemessener Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen ist, der die Dienstleistungskonzession dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind" (vgl. das zitierte Urteil des EuGH "ANAV", Randnr. 18 und 21, mwN). Diese Nachprüfung wird in Österreich durch den gerichtlichen Rechtsschutz sichergestellt (vgl. auch Schramm/Öhler in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), Bundesvergabegesetz 2002 - Kommentar

(2004), 129, Rz 146 zu § 4 BVergG 2002). Das Beschwerdeargument, dieser Rechtsschutz sei nicht effektiv, da für die Beschwerdeführerin nicht klar sei, wer im Beschwerdefall auf allfälligen Schadenersatz geklagt werden müsse, überzeugt nicht, da die Beschwerdeführerin auch bei Anrufung der belangten Behörde sowohl die angefochtene Entscheidung als auch den Auftraggeber genau bezeichnen muss (vgl. § 166 Abs. 1 Z 1 und 2 BVergG 2002).Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen sind nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG, die durch die Richtlinie 2004/18/EG ersetzt worden ist, ausgenommen vergleiche das Urteil des EuGH vom
  1. Januar 2006 in der Rechtssache C-410/04, Associazione Nationale Autotrasporto Viaggiatori (ANAV), Slg. 2006, Seite I-3303, Randnr. 17f, mwH, u.a. auf das Urteil vom
  2. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Telaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I- 10745). Vielmehr sind "die öffentlichen Stellen" nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Schließung von derartigen Verträgen gehalten, "die Grundregeln des EG-Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten", was insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt. Diese "Transparenzpflicht besteht darin, dass zu Gunsten der potenziellen Bieter ein angemessener Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen ist, der die Dienstleistungskonzession dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind" vergleiche das zitierte Urteil des EuGH "ANAV", Randnr. 18 und 21, mwN). Diese Nachprüfung wird in Österreich durch den gerichtlichen Rechtsschutz sichergestellt vergleiche auch Schramm/Öhler in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), Bundesvergabegesetz 2002 - Kommentar
(2004), 129, Rz 146 zu Paragraph 4, BVergG 2002). Das Beschwerdeargument, dieser Rechtsschutz sei nicht effektiv, da für die Beschwerdeführerin nicht klar sei, wer im Beschwerdefall auf allfälligen Schadenersatz geklagt werden müsse, überzeugt nicht, da die Beschwerdeführerin auch bei Anrufung der belangten Behörde sowohl die angefochtene Entscheidung als auch den Auftraggeber genau bezeichnen muss vergleiche Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BVergG 2002).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.