RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2007 Geschäftszahl2005/04/0239 RechtssatzDer Vergabekontrollsenat hat den Nachprüfungsantrag der beschwerdeführenden Partei - obwohl er deren Einwendungen gegen die Entscheidung der mitbeteiligten Partei nach inhaltlicher Prüfung für nicht berechtigt hielt - zurückgewiesen und damit der beschwerdeführenden Partei zumindest dem Spruch nach, der allerdings Verbindlichkeit erlangt, eine Sachentscheidung verweigert. Der betreffende Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides beruht nämlich, wie die Begründung erkennen lässt, nicht bloß auf einem Vergreifen in der Wortwahl, sondern vielmehr darauf, dass der Vergabekontrollsenat die Auffassung vertrat, er habe gegenständlich die Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der beschwerdeführenden Partei als "Vorfrage" prüfen und als Ergebnis dieser Beurteilung die "Antragslegitimation" der beschwerdeführenden Partei verneinen müssen. Diese Ansicht ist gegenständlich jedoch deshalb verfehlt (und unterscheidet den Fall daher auch vom hg. Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 2000/04/0050), weil die Rechtmäßigkeit der Ausscheidung (im Hinblick auf das Teilnahmeverfahren gemäß § 34 Abs. 6 iVm § 32 Abs. 6 BVergG 2002 präzise: die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, den Bewerber nicht zur Angebotsabgabe einzuladen) im vorliegenden Fall nicht die zu klärende Vorfrage, sondern die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens bildete (siehe zu einem vergleichbaren Fall das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2003, Zl. 2001/04/0202). Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.Der Vergabekontrollsenat hat den Nachprüfungsantrag der beschwerdeführenden Partei - obwohl er deren Einwendungen gegen die Entscheidung der mitbeteiligten Partei nach inhaltlicher Prüfung für nicht berechtigt hielt - zurückgewiesen und damit der beschwerdeführenden Partei zumindest dem Spruch nach, der allerdings Verbindlichkeit erlangt, eine Sachentscheidung verweigert. Der betreffende Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides beruht nämlich, wie die Begründung erkennen lässt, nicht bloß auf einem Vergreifen in der Wortwahl, sondern vielmehr darauf, dass der Vergabekontrollsenat die Auffassung vertrat, er habe gegenständlich die Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der beschwerdeführenden Partei als "Vorfrage" prüfen und als Ergebnis dieser Beurteilung die "Antragslegitimation" der beschwerdeführenden Partei verneinen müssen. Diese Ansicht ist gegenständlich jedoch deshalb verfehlt (und unterscheidet den Fall daher auch vom hg. Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 2000/04/0050), weil die Rechtmäßigkeit der Ausscheidung (im Hinblick auf das Teilnahmeverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 6, BVergG 2002 präzise: die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, den Bewerber nicht zur Angebotsabgabe einzuladen) im vorliegenden Fall nicht die zu klärende Vorfrage, sondern die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens bildete (siehe zu einem vergleichbaren Fall das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2003, Zl. 2001/04/0202). Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.