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{'item': '2005/04/0242'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2007 Geschäftszahl2005/04/0242 RechtssatzGegen das Vorliegen eines Hinweises auf den Auftraggeber im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 ORF-G spricht im Beschwerdefall, dass dieser offensichtlich nicht vom ORF (fallbezogen: nicht vom Moderator bzw. Kommentator der Sportsendung) stammte. Vielmehr handelt es sich beim in Rede stehenden Spot um Werbung im Sinne des § 13 Abs. 1 ORF-G, was sich nicht nur aus dem Umstand ergibt, dass die Hinweise auf den Auftraggeber durch einen - vom durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer nicht dem ORF zugerechneten - Darsteller vermittelt werden, sondern vor allem auch inhaltlich eigenständig in Form einer geschlossenen Handlung mit werblicher Gestaltung: Die Spots wurden als kurze Werbefilme präsentiert, die abseits des Sportgeschehens an einem eigenständigen Drehort spielen und einen vom Ablauf der Sportübertragung losgelösten Inhalt haben. Dass die Spots nicht gemäß § 13 Abs. 3 ORF-G durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt gewesen sein mögen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2007, Zl. 2005/04/0153), ändert an ihrer Eigenschaft als Werbung nichts. Diese Anforderung des § 13 Abs. 3 ORF-G stellt nämlich nur eine Rechtsfolge und kein Ausschlusskriterium des Vorliegens von Werbung dar (andernfalls würde § 13 Abs. 3 ORF-G ins Leere laufen, weil die mangelnde Abgrenzung von anderen Programmteilen immer zum Verlust des Charakters als Werbung und damit zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmung führen würde).Gegen das Vorliegen eines Hinweises auf den Auftraggeber im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G spricht im Beschwerdefall, dass dieser offensichtlich nicht vom ORF (fallbezogen: nicht vom Moderator bzw. Kommentator der Sportsendung) stammte. Vielmehr handelt es sich beim in Rede stehenden Spot um Werbung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G, was sich nicht nur aus dem Umstand ergibt, dass die Hinweise auf den Auftraggeber durch einen - vom durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer nicht dem ORF zugerechneten - Darsteller vermittelt werden, sondern vor allem auch inhaltlich eigenständig in Form einer geschlossenen Handlung mit werblicher Gestaltung: Die Spots wurden als kurze Werbefilme präsentiert, die abseits des Sportgeschehens an einem eigenständigen Drehort spielen und einen vom Ablauf der Sportübertragung losgelösten Inhalt haben. Dass die Spots nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt gewesen sein mögen vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Juli 2007, Zl. 2005/04/0153), ändert an ihrer Eigenschaft als Werbung nichts. Diese Anforderung des Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G stellt nämlich nur eine Rechtsfolge und kein Ausschlusskriterium des Vorliegens von Werbung dar (andernfalls würde Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G ins Leere laufen, weil die mangelnde Abgrenzung von anderen Programmteilen immer zum Verlust des Charakters als Werbung und damit zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmung führen würde).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.