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{'item': '2005/04/0275'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2008 Geschäftszahl2005/04/0275 RechtssatzNach den Materialien entspricht § 46 Abs. 5 PrTV-G Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 89/552/EWG

der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60 (im Folgenden: Fernseh-Richtlinie). So verweisen die Erläuterungen zu § 46 Abs. 5 PrTV-G (RV 635 BlgNR XXI. GP, 48) auf die bisherige Rechtslage nach dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, die Materialen zu § 29 Abs. 4 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz (RV 506 BlgNR XX. GP, 26) verweisen wiederum auf die Fernseh-Richtlinie.Nach den Materialien entspricht Paragraph 46, Absatz 5, PrTV-G Artikel 17, Absatz 4, der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, Amtsblatt L 298 vom 17.10.1989, S. 23,

der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, Amtsblatt L 202 vom 30.7.1997, S. 60 (im Folgenden: Fernseh-Richtlinie). So verweisen die Erläuterungen zu Paragraph 46, Absatz 5, PrTV-G Regierungsvorlage 635 BlgNR römisch 21 . GP, 48) auf die bisherige Rechtslage nach dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, die Materialen zu Paragraph 29, Absatz 4, Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz Regierungsvorlage 506 BlgNR römisch zwanzig. GP, 26) verweisen wiederum auf die Fernseh-Richtlinie. Die Fernseh-Richtlinie enthält keine Definition des

Art. 17Abs.

4 geregelten Begriffes "Sendungen zur politischen

formation". Auf Grund der Anführung dieses Begriffes neben dem Begriff der "Nachrichten" kann man aber davon ausgehen, dass mit diesem Begriff - wie auch von der belangten Behörde ausgeführt - nicht "klassische" Nachrichtensendungen, sondern sonstige Sendungen gemeint sind, die ebenso wie Nachrichten der politischen

formation dienen (arg. "zur politischen

formation" und

der französischen Sprachfassung "emissions d'

formation politique") und

diesem Sinne einen politischen Charakter aufweisen (vgl. die italienische Sprachfassung "notiziari di carattere politico"). Die englische Sprachfassung "current affairs programmes" spricht sogar für eine weitere Auslegung als sie die belangte Behörde im Beschwerdefall vorgenommen hat, da sie diesen Begriff sowohl für "Sendungen zur politischen

formation"

Art. 17Abs.

3 als auch für " Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen"

Art. 11Abs.

5 der Fernseh-Richtlinie verwendet.Die Fernseh-Richtlinie enthält keine Definition des

Artikel 17

, Absatz 4, geregelten Begriffes "Sendungen zur politischen

formation". Auf Grund der Anführung dieses Begriffes neben dem Begriff der "Nachrichten" kann man aber davon ausgehen, dass mit diesem Begriff - wie auch von der belangten Behörde ausgeführt - nicht "klassische" Nachrichtensendungen, sondern sonstige Sendungen gemeint sind, die ebenso wie Nachrichten der politischen

formation dienen (arg. "zur politischen

formation" und

der französischen Sprachfassung "emissions d'

formation politique") und

diesem Sinne einen politischen Charakter aufweisen vergleiche die italienische Sprachfassung "notiziari di carattere politico"). Die englische Sprachfassung "current affairs programmes" spricht sogar für eine weitere Auslegung als sie die belangte Behörde im Beschwerdefall vorgenommen hat, da sie diesen Begriff sowohl für "Sendungen zur politischen

formation"

Artikel 17

, Absatz 3, als auch für " Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen"

Artikel 11, Absatz 5, der Fernseh-Richtlinie verwendet.

Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Beschwerdefall davon ausgegangen ist, dass drei Beiträge der gegenständlichen Sendung auf Grund des Umstandes, dass diese sich mit politischen Vorkommnissen auseinander gesetzt bzw. breiten Raum zur Darlegung von politischen Sichtweisen geboten haben, als Sendungen zur politischen

formation nach § 46 Abs. 5 PrTV-G qualifiziert werden können.Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Beschwerdefall davon ausgegangen ist, dass drei Beiträge der gegenständlichen Sendung auf Grund des Umstandes, dass diese sich mit politischen Vorkommnissen auseinander gesetzt bzw. breiten Raum zur Darlegung von politischen Sichtweisen geboten haben, als Sendungen zur politischen

formation nach Paragraph 46, Absatz 5, PrTV-G qualifiziert werden können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.